Das Landgericht München I hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die taz wegen der Veröffentlichung einer umstrittenen Oster-Karikatur abgelehnt.
Was war passiert?
In Anspielung auf die Erfolgslosigkeit Klinsmanns als damaliger Trainer beim FC Bayern München und in Folge der Blamage beim FC Barcelona im Champions-League-Viertelfinal-Hinspiel hatte die Berliner Tageszeitung „taz“ den Ex-Nationaltrainer passend zu Ostern ans Kreuz genagelt und dieses Bild auf der Titelseite der Osterausgabe veröffentlicht.
Klinsmann fühlte sich durch diese Darstellung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und beantragte durch seine Rechtsvertreter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es der taz verbieten sollte, streitgegenständliche Grafik weiterhin seinen Lesern zugänglich zu machen. Die Richter des Landgerichts München I lehnten den Antrag mit Beschluss vom 16.4.2009 (Az. 9 O 6897/09) jedoch ab.
Nach Ansicht der Richter ist die Darstellung dem Bereich der Satire zuzuordnen und in der Folge durch das Recht auf freie Meinungsäußerung legitimiert, zumal sich nach Ansicht der Richter der Kern der Darstellung „nicht auf religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers als Fußballtrainer behandelt“
Fazit:
Gerade im Bereich des Presserechts stehen sich häufig das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Persönlichkeitsrecht der Personen, über die berichtet wird, entgegen, sodass es letztlich wohl immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der rechtlichen Bewertung ankommen wird. Man darf jedoch gespannt sein, ob Klinsmann gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen wird.
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