Clickbait: BGH entscheidet über Günther-Jauch-Post von TV Movie

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Worum geht's?

Die Fernsehzeitschrift TV Movie veröffentlichte 2015 einen Post auf Facebook. Dieser zeigte ein Bild mit vier Prominenten. Einer davon: Günther Jauch. Der Post sprach davon, dass sich einer der Prominenten wegen einer Krebserkrankung zurückziehen müsse. Der verlinkte Artikel löste dann auf: Es war Roger Willemsen gemeint. Jetzt muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob TV Movie das Bild von Günther Jauch so verwenden durfte. Wie schätzen die Richter des BGH den Fall ein? Und wie entschieden die Vorinstanzen?

Günther Jauch verklagt TV Movie

Günther Jauch ging juristisch gegen den Post von TV Movie vor. Die TV-Zeitschrift entschuldigte sich und versprach, dies künftig zu unterlassen. Sie wollte jedoch keinen Schadensersatz zahlen. Jauch verklagte TV Movie daraufhin vor dem Landgericht (LG) Köln. Der Vorwurf: Die Berichterstattung habe keinen Informationswert gehabt. TV Movie habe lediglich den Marktwert des Moderators ausgenutzt und haltlose Spekulationen verbreitet. Es habe Günther Jauch per Clickbaiting kommerziell verwertet.

Wie entschied das OLG Köln über den Facebook-Post?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln kam zu dem Schluss: TV Movie hat das Bild von Günther Jauch kommerziell genutzt. Das war rechtswidrig. Der Facebook-Post wies keinen Informationswert mit Blick auf Jauch auf. Es handelte sich um haltlose Spekulationen, die an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung lagen. Damit wollte TV Movie Aufmerksamkeit erregen. Die TV-Zeitschrift hätte eine Lizenz erwerben müssen, um mit dem Bild von Jauch werben zu dürfen. Das OLG legte einen Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro fest (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. 15 U 160/18). Damit hatte das OLG das Urteil des LG Köln bestätigt.

Darum legte TV Movie Revision zum BGH ein

TV Movie war mit dem Urteil des OLG Köln nicht einverstanden. Die Zeitschrift legte daher Revision zum BGH ein. Die Begründung: Es sei nichts Besonderes, wenn Medien mit Teasern Aufmerksamkeit erregten. Und: Der Post sei als Rätsel zu verstehen gewesen. Der Artikel hinter dem Link habe dann die richtige Antwort geliefert.

TV Movie gestand ein, dass der Post geschmacklos gewesen sei. Der BGH dürfe sich jedoch nicht vom sensiblen Thema der Krebserkrankung leiten lassen. Verlage benötigten für derartige Rätsel Bilder.

Fazit

Der Vorsitzende Richter des BGH zeigte sich kritisch. TV Movie habe viele schöne Rätsel mit anderen Bildern machen können. Und: Er stellte infrage, ob TV Movie mit Personen Rätsel machen müsse. Unterm Strich ließ der BGH den Fall offen. Er entscheidet in Kürze.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.


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