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Rechtsstreit um Namensnennung des Hackers “Tron” führt zu zeitweiliger Sperrung von wikipedia.de

Wie bereits auf eRecht24 berichtet streiten die Eltern des verstorbenen Hackers “Tron” mit der deutschsprachigen Ausgabe der Online-Enzyklopädie Wikipedia um die Nennung des bürgerlichen Namens von “Tron”. Neben vielen anderen Medien veröffentlichten Autoren von Wikipedia den vollen Namen in einem biographischen Artikel. Die Eltern des Hackers sahen darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ihres Sohnes und erwirkten zunächst vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) eine einstweilige Verfügung gegen die Wikimedia Foundation in den USA um die Namensnennung zu unterbinden. Unklar ist bislang, ob diese bereits zugestellt wurde.

Während auf Wikipedia noch diskutiert wurde, ob dieses Anliegen berechtigt ist oder nicht, wurden Fakten geschaffen. Aufgrund einer weiteren einstweiligen Verfügung der Eltern erwirkten diese ein Weiterleitungsverbot der deutschen Webadresse wikipedia.de auf die amerikanische Mutterseite, auf deren Servern der Artikel liegt. So war der Zugriff auf die deutschsprachigen Inhalte vom 19.01.-20.01.2006 nur noch über www.de.wikipedia.org möglich.

Diese Entscheidung des AG Charlottenburg stellt einen Präzedenzfall dar und wirft die Frage auf, ob die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl möglicher Sanktionsmittel gewahrt wurde. Insbesondere ist zu klären, ob man aufgrund einer einzelnen strittigen Namensnennung den Zugang zu einer hochfrequentierten und äußerst beliebten Online-Enzyklopädie komplett unterbinden darf.

Gegen dieses Vorgehen hatte Wikipedia nun einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt, der die Aussetzung der Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € zur Folge hatte. Formaljuristisch besteht die einstweilige Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung zwar weiterhin, entfaltet jedoch keine Wirkung mehr. Seit gestern verlinkt wikipedia.de auch wieder auf die deutschsprachige Ausgabe der Wikipedia-Seiten.

Sollte sich die einstweilige Verfügung gemäß § 945 ZPO als ungerechtfertigt erweisen, wäre wikipedia.de wohl bald wieder im Netz. Zudem könnte Wikipedia hier aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Projektes gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Fazit: Der Streit um den postmortalen Persönlichkeitsschutz von “Tron” geht also weiter. Ob das Vorgehen der Eltern ihrem Anliegen, den bürgerlichen Namen ihres Sohnes nicht veröffentlicht zu sehen nützt, scheint mittlerweile sehr fraglich. Spätestens durch das mit dem Namen “Tron” verbundene erstmalige Weiterleitungsverbot der deutschsprachigen Wikipedia-Domain hat sich dieser nun zu einer Figur der Zeitgeschichte entwickelt.

Autor: Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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