Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und FDP hat der deutsche Bundestag das neue Telemediengesetz verabschiedet. Dieses soll die bisherigen Regelungen im Teledienstegesetz (TDG), Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) und dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ersetzen. Mit Ausnahme von Diensten, die ausschließlich dem Bereich der Telekommunikation oder des Rundfunks zugeordnet werden können, sollen vom TMG alle Informations- und Kommunikationsdienste erfasst werden. Dazu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen im Internet, Weblogs, Video on Demand und viele weitere Online-Dienste. Das TMG unterscheidet nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten, sondern fasst diese unter dem Begriff Telemedien zusammen. Ziel ist es, dass das Gesetz am 01.03.2007 in Kraft tritt.
Wichtige inhaltliche Änderungen zu bisherigen Regelungen betreffen den Umgang mit Spam-Mails und den Auskunftsanspruch gegenüber Anbietern von Telemedien. Die Versender von Spam-Mails, die diese nicht als solche kenntlich machen oder den Absender verschleiern, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro rechnen. Dies gilt jedoch nur für Absender aus Deutschland. Da die meisten Spam-Mails aber aus dem Ausland kommen, ist die Wirkung dieser Vorschrift umstritten.
Bislang haben nur Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die Möglichkeit, von Providern oder sonstigen Anbietern Auskunft über personenbezogene Daten (Namen, Anschrift, persönliche Nutzerdaten) ihrer Kunden zu verlangen. Das TMG sieht nun vor, dass zudem alle Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst (MAD), der Bundesnachrichtendienst (BND) und weitere Behörden die zum Zwecke der Strafverfolgung tätig sind, diese Daten verlangen können. Ebenfalls sollen diese Daten, in Fällen in denen es zur Durchsetzung des geistigen Eigentums nötig ist, an Privatpersonen herausgegeben werden dürfen.
Fazit:
Der vom Bundestag verabschiedete Entwurf des TMG ist von allen Seiten starker Kritik ausgesetzt. Statt dringend notwendige eindeutige Regelungen zur Linkhaftung oder Haftung von Mitstörern im Gesetz zu verankern, beinhaltet das Werk nicht notwendige umfassende Auskunftspflichten für Anbieter von Telemedien. Der zukünftige Rechtsanspruch Privater, personenbezogene Daten von Dritten wegen möglichen Verletzungen ihres geistigen Eigentums vom Anbieter zu erhalten, ist stark anfällig für Missbrauch. Zudem ist diese Möglichkeit großen rechtlichen Bedenken (Datenschutz) ausgesetzt.
Autor: Philipp Otto
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