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General Public Licence GPL 3.0 - weiterer Entwurf veröffentlicht

Die GPL (General Public License) wurde nun in einer dritten überarbeiteten vorläufigen Version durch die FSF (Free Software Foundation) veröffentlicht. Die GPL ist eine freie Software-Lizenz. Grundsätzlich gewährt die GPL den Anwendern vier Freiheiten. Das Programm darf ohne jede Einschränkung und für jeden Zweck genutzt werden. Kopien der unter dieser Lizenz stehenden Software dürfen beliebig weiter kopiert und kostenlos oder gegen Geld verteilt und verkauft werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung, das der Quellcode mit verteilt wird. Das Programm darf weiterhin nach eigenen Bedürfnissen verändert werden. Auch das angepasste Programm darf dabei weiter verbreitet werden. Jedoch ebenfalls unter der Bedingung, dass der Empfänger oder Käufer den geänderten Quellcode erhält. Bei einer Veröffentlichung der geänderten Version muss der Quellcode dabei ebenfalls veröffentlicht werden. Alle Programme die unter einer GPL bearbeitet wurden, müssen bei Veröffentlichung wieder unter eine GPL gestellt werden. Dieses Vorgehen wird auch als Copyleft-Prinzip bezeichnet. Die rechtliche Gültigkeit wurde in mehreren Urteilen deutscher Gerichte bestätigt. Zuletzt hatte das LG Frankfurt (Az.: 2-6 O 224/06, Urteil vom 06.09.2006) entschieden, dass die Verbreitung einer Software die unter dieser Lizenz steht, nur unter den Bedingungen der GPL vorgenommen werden darf.

Die aktuelle Version der GPLv3 wartet jetzt mit einigen Änderungen auf. Die grundsätzlichen Freiheiten bleiben aber weiterhin gewährleistet. Erste wichtige Änderung ist, dass eine Nutzungseinschränkung durch technische Schutzsysteme wie DRM (Digital Rights Management) ausdrücklich untersagt wird. Zudem sollen alle, die ein unter einer solchen Lizenz stehendes Programm verbreiten, auf mögliche Ansprüche wegen der Umgehung von DRM-Systemen verzichten. Ziel ist es, dadurch bestehende restriktive Umgehungsverbote zu entschärfen.
In der geänderten Fassung der GPLv3 wird weiter darauf hingewiesen, dass "Deals" zwischen verschiedenen Software-Unternehmen nicht möglich sein sollen. Hintergrund ist dabei ein Abkommen zwischen Microsoft und dem Software-Unternehmen Novell (Suse Linux). Beide hatten vereinbart die Nutzer der jeweils anderen Seite nicht wegen Verletzung von Software-Patenten rechtlich zu verfolgen. Dieser "Deal" ist bei der Free Software Foundation auf erhebliche Kritik gestoßen. Verstößt ein Entwickler gegen die neu eingeführten Klauseln, droht ihm der Entzug sämtlicher Rechte zur Nutzung und weiteren Verbreitung des Programms.

Eine weitere Änderung in der aktuellen Version der GPL ist daran anschließend die Möglichkeit einer Kündigung bei Verletzungen gegen die Pflichten der GPL. In der voran gegangenen Version 2 war hier noch ein automatisiertes Verfahren des Rechtsverlustes vorgesehen. Dieses wurde nun jedoch gestrichen.  Dieser Passus hat insbesondere im amerikanischen Rechtsraum Bedeutung, da dort ein Rechtsverstoß nicht automatisch "geheilt" werde, wenn sich der Anwender später wieder lizenzkonform verhält. In Deutschland ist jeder Nutzer grundsätzlich auch nach Verlust der Lizenzrechte wieder berechtigt, unter der Beachtung der Lizenzvoraussetzungen eine neue Lizenz zu erwerben.

Fazit:
Die GPLv3 ist noch nicht die endgültige neue Fassung der GPL 3.0. Der neue Entwurf steht nun mehrere Monate zur öffentlichen Diskussion bereit, um eventuell bestehende Missverständnisse auszuräumen. Danach soll eine überarbeitete Version erscheinen, die abermals diskutiert und kommentiert werden kann. Mit der endgültigen Version der GPL 3.0 ist aufgrund des engen Zeitplans noch im Jahr 2007 zu rechnen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Software- und Lizenzrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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