Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hatte aktuell die Klage einer britischen Staatsangehörigen zu verhandeln, die aufgrund der Überwachung ihrer Kommunikation ( Telefon-Nutzung, versandte eMails und Surfverhalten im Internet) gegen ihren Arbeitgeber Klage eingereicht hatte. Der EGMR (Application no. 62617/00, CASE OF COPLAND v. THE UNITED KINGDOM )hat nun entschieden, dass eine solche Überwachung die Privatsphäre der Klägerin verletzt.
Die Klägerin Copland ist Angestellte der staatlichen Schule Carmarthenshire College. Dabei ließ der stellvertretende Direktor der Schule die Kommunikation der Angestellten überwachen.
In seiner Entscheidung stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klar, dass die Seite der Beklagten keine Argumente vorgebracht habe, die ihr Verhalten rechtfertigen könnte. Die Beklagte wies in ihrer Verteidigung dabei darauf hin, dass nur eine einfache technische Prüfung stattgefunden habe. Es sollte festgestellt werden, ob eine private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel stattgefunden habe. Insbesondere seien weder Gespräche abgefangen noch besuchte Websites registriert worden.
Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Der EGMR sprach Copland nun einen Schadensersatz in Höhe von 3.000.- Euro zu, da die Überwachung in der vorliegenden Form rechtswidrig war und Copland in ihrer Privatsphäre verletzt sei.
Autor: Philipp Otto
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