Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (Az.: 6 U 73/06, Urteil vom 08.05.2007) hat entschieden, dass Betreiber von Hotels bei der Darstellung ihres Hauses im Internet keine irreführende Angaben machen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde für ein Hotel mit 55 Zimmern eine Preisspanne „von…bis…“ angegeben. Eine genauere Beschreibung der einzelnen Preise pro Zimmer war auf der Werbungsseite nicht ersichtlich.
Das Gericht nahm deswegen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) an. Nach dem Zweck der PAngVO solle dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden. Gleichzeitig solle verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen müsse, so das Gericht. Durch die fehlenden Angaben sah das Gericht somit nicht nur einen Wettbewerbsverstoß sondern stufte die Werbung auch als irreführende ein.
Da im untersten angegebenen Preissegment nur sehr wenige Zimmer zur Verfügung standen läge eine Irreführung vor, da ein potentieller Gast erwarten dürfe, dass bei 55 Zimmern auch ein gewisser Anteil an den beworbenen günstigeren Zimmern zur Verfügung stehe.
Fazit:
Auch Anbieter von Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Appartements müssen die Vorschriften der PAngVO beachten. Insbesondere muss der Nutzer jederzeit Klarheit über den Preis für die angebotene Leistung und die Preiszusammensetzung haben. Verstößt man dagegen besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung von Konkurrenten und Verbraucherklagen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Online-Shops: Rechtsanwalt Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.