In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 946/07, Beschluss vom 31.07.2007) entschieden, dass es staatlichen Universitäten grundsätzlich erlaubt ist, so genannte Lernradios zu betreiben. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks vor. Im Rahmen ihres Bildungsauftrages ist es ihnen erlaubt zur Vermittlung von Medienkompetenz solche Radioprogramme anzubieten.
Die Verfassungsbeschwerde hatte das nichtkommerzielle Radio Dreyeckland aus Freiburg eingelegt. Durch die Vergabe einer Frequenz an die Universität Freiburg zum Betrieb eines Lernradios sah der Sender die Rundfunkfreiheit gefährdet. Zudem würden private Anbieter wie Radio Dreyeckland durch die Frequenzvergabe an Einrichtungen die mit öffentlichen Mitteln gefördert würden, verdrängt.
Das BVerfG sah dies nicht so und argumentierte, dass die Wissenschaftsfreiheit die Unabhängigkeit der Hochschulen sichere und somit die gebotene Staatsfreiheit für den Betrieb solcher Rundfunkprogramme vorliege. Nach Ansicht des Gerichts trage sowohl die Zulassung von nichtkommerziellen Radios als auch die Zulassung von Lernradios zur Sicherung der Programmvielfalt bei. Durch diese Entscheidung wurde nun ein seit dem Jahr 2004 andauernder Rechtsstreit beendet.
Fazit:
Bei der Vergabe von Rundfunkfrequenzen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum vorgesehen. Unter anderem aus diesem Gesichtspunkt haben die Karlsruher Richter keinen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit durch die Zulassung des Lernradios an der Universität Freiburg gesehen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Lizenzrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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