BVerfG: Beschwerden von Pornoanbietern zu Altersverifikation abgewiesen
Das Aufrufen von pornografischen Seiten im Internet gehört für viele Internetnutzer zum Internet dazu, wie für andere das Onlineschoppen. Daher gibt es auch viele Anbieter auf dem Markt. Beachtet werden muss hierbei allerdings der Jugendschutz. Dies bestätigten die Richter des Bundesverfassungsgerichts mit jüngsten Entscheidung.
Was war geschehen?
Beschwerdeführer waren Pornoanbieter, die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der Verbreitung von einfacher pornografischer Darbietung im Internet an Minderjährige einlegten. Ein Beschwerdeführer hat unter anderem ein Altersverifikationssystem vertreiben, das als Zugangskontrolle eingesetzt wurde. Die Beschwerdeführer rügten übereinstimmend, dass das gesetzliche Verbot pornografischer Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des BVerfG (Az.: 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08) sahen kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Richter stellten klar, dass die Minderjährigen vor eventuellen negativen Einflüssen pornografischer Angebote im Internet zu schützen sind. Der Zugang zu derartigen Darstellungen kann nach Auffassung der Richter durch Altersverifikationspflichten zumindest verringert werden. Allerdings war das System der Beschwerdeführer untauglich, um Jugendliche wirksam von diesen Seiten fernzuhalten.
Fazit:
Die Verfassungsbeschwerden waren nach Auffassung der Richter hinsichtlich der Behauptungen, nicht ausreichend und schlüssig dargelegt. Allerdings wurde mit dieser Entscheidung auf das wesentliche Problem aufmerksam gemacht: Während sich deutsche Anbieter an die strengen Regelungen zum Schutz der Jungendlichen zu halten haben, können Anbieter aus dem Ausland wesentlich freier agieren.
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