Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute über die Rundfunkgebührenklage von ARD (Az.: 1 BvR 2270/05), ZDF (Az.: 1 BvR 805/06) und Deutschlandfunk (Az.: 1 BvR 830/06) entschieden. Die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hatten gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung der Rundfunkgebühr und geklagt. Die Verfassungsbeschwerden waren im Ergebnis teilweise erfolgreich.
Grundsätzlich ging es dabei um die Frage, ob die Bundesländer die Empfehlung der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) befolgen müssen oder ob die Festsetzung lediglich eine Empfehlung darstellt, die sie auch ignorieren können. Die KEF hatte die Rundfunkgebühren, die durch die GEZ eingezogen werden, seit April 2005 auf 17,24 Euro festgelegt. Die Länder legten die Gebührenhöhe jedoch auf 17,03 Euro fest und forderten die Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf, stärker zu sparen. ARD, ZDF und der Deutschlandfunk sahen darin jedoch einen Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit und bezifferten die so entstandenen Einnahmeausfälle bis zum Jahre 2008 auf ca. 440 Millionen Euro.
Das BVerfG hat nun festgestellt, dass die niedrigere Gebührenfestsetzung gegen das Grundgesetz verstößt. Der durch die KEF ermittelte Bedarf hätte nicht mit dieser Begründung und dieser Höhe unterschritten werden dürfen.
Das BVerfG betonte zudem den Spielraum der Politik hinsichtlich der Gebührenfestsetzung. Allerdings habe die KEF eine hervorgehobene Bedeutung zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Grundsätzlich können die Bundesländer zwar davon leicht abweichen, allerdings sei dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die vorgebrachte Begründung der Bundesländer im aktuellen Verfahren für die geringere Anhebung der Rundfunkgebühren als durch die KEF vorgeschlagen, reiche nach Ansicht des Gerichts dafür nicht aus.
Der Intendant des Saarländischen Rundfunks und Vorsitzender der ARD Fritz Raff und der Intendant des ZDF Markus Schächter kommentierten die Entscheidung in einer ersten Reaktion erfreut. Es gebe heute keine Gewinner oder Verlierer. Vielmehr schaffe die Entscheidung Rechtssicherheit, Klarheit, Ordnung und sichere die Zukunft des dualen Rundfunksystems und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Grundlage der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung des Gerichts zur Rundfunkfinanzierung von 1994. Damals wurde das aktuell angewendete Verfahren und die besondere Rolle der KEF als "neutralem Bedarfsermittler" begründet.
Gleichzeitig ging es heute um Verfassungsbeschwerden gegen die neu gefassten Kriterien als Grundlage zur Ermittlung des Gebührenbedarfs durch die KEF. Diese waren allerdings nicht erfolgreich. In der Pressemitteilung des BVerfG heißt es dazu: "Erfolglos waren dagegen die Verfassungsbeschwerden gegen die Ergänzung
der Kriterien, nach denen die KEF die Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu prüfen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag). Die neu eingefügten Kriterien der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht als zusätzlicher Prüfungsgegenstand zu demjenigen der zutreffenden Ermittlung des Finanzbedarfs hinzutreten sollen, sondern als Hilfskriterien für dessen nähere Bestimmung zu verstehen sind."
Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ist im Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien oder kurz, dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV), geregelt. Neben dem Auftrag zur Grundversorgung regelt der RStV das Verhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem privaten Rundfunk ("duale Rundfunksystem"), Fragen der Medienüberwachung, der Kurzberichterstattung, der Werbung oder auch der Kategorisierung der Sender mit Vollprogrammen oder Spartenprogrammen.
Fazit:
Die heutige Entscheidung kam für viele Beobachter überraschend und stärkt die Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Gericht hob insbesondere auch die besondere Bedeutung der Rundfunkfreiheit hervor, Das BVerfG bleibt damit seiner Linie, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu stärken, treu. Jedoch ist aufgrund der Herausforderungen durch die digitale Veränderung und Weiterentwicklung der Medienwelt auch in dieser Frage in Zukunft mit Veränderungen zu rechnen. Die Gebührenzahler des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen sich nach dem Urteil allerdings keine Sorgen machen, dass eine Nachzahlung der rechtswidrig zu niedrig festgelegten Rundfunkgebühr auf sie zukommt. Die damals festgelegte Gebühr hat bis zur nächsten Verhandlungsrunde Bestand.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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