
Die Anbieter von Abofallen finden immer noch Mittel und Wege, Internetnutzer für ihr dubiosen Angebote zu begeistern. Das folgende Urteil des OLG Frankfurt könnte jedoch dazu führen, dass die Abofallenbetreiber in Zukunft sehr gut überlegen müssen, ob sie ihre vermeintlichen Forderungen einklagen.
Was war geschehen?
Die Beklagten warben auf ihren Websites mit unterschiedlichen Angeboten wie „Bastelanleitungen …“, „Fabrikverkaufsadressen …“, „500 Gedichte …“ oder „Lehrstelleninfos …“ jeweils blickfangartig mit der Aussage „heute gratis!“. Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des Buttons „Anmelden“ ein Auftrag erteilt werde und dass sich die „Gratis Testzeit“ mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von € 7,00 pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere.
Die Anbieter der Website wurden daraufhin abgemahnt und gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gerichtlich ging es nun um die Frage, was mit den rechtswidrig erzielten Einnahmen der Abofallenbetreiber geschehen soll.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab in seinem Urteil vom 20.05.2010 (Az.: 6 U 33/09) dem Kläger Recht. Nach Ansicht der Richter stünde dem Kläger der geltend gemachte Gewinnabschöpfungsanspruch zu. Eine durch den Wettbewerbsverstoß verursachte Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern liegt vor, wenn die Verbraucher, die für das geleistete Entgelt keine brauchbare Gegenleistung erhalten haben, ihnen zustehende Anfechtungs- oder Rückforderungsrechte nicht geltend machen und infolge dessen verlieren.
Die Abofallenbetreiber haben nach Auffassung der Richter in grober Form gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben. Durch die blickfangartig herausgestellte Werbeaussage „heute gratis!“ werde dem durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher suggeriert, dass deren Erklärung keine Kostenfolgen habe.
Die im kleingeschriebenen Text am Ende der Webseite enthaltene Aufklärung sei völlig unzureichend, da der Durchschnittsverbraucher dort keine Erläuterungen, die das „heute gratis!“-Versprechen umkehren, erwartet. Ihm werde die Tragweite seiner Anmeldung erst durch die Übersendung der Rechnung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist bzw. dem Erlöschen des Widerrufsrechts deutlich gemacht.
Fazit:
Ein gerichtlich durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Abofallenbetreiber ist vielfach nicht gegeben. Im Gegenteil, das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass die Betreibe dubioser Webseiten sogar damit rechnen müssen, dass sie den erzielten Gewinn zurück zahlen müssen. Die Zahl der Abofallen-Webseiten dürfte dies zwar nicht verringern. Die Betreiber dieser Seiten werden gerichtliche Auseinandersetzungen nun aber noch mehr scheuen.
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