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Kunstfreiheit vs. Schutz der Intimsphäre - Der Fall "Esra"

Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1783/05, Beschluss vom 13.06.2007) hatte zu entscheiden, ob der Roman "Esra" von Maxim Biller weiterhin erscheinen darf oder nicht. Die Richter sahen die Verletzung der Intimsphäre der Klägerin in der erzählten Geschichte aber als so wesentlich an, dass Maxim Biller und sein Verlag Kiepenheuer & Witsch auf eine weitere Veröffentlichung verzichten müssen. Zuvor hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) eine Veröffentlichung untersagt.

In der Pressemitteilung Nr. 99 / 2007 des Bundesverfassungsgericht heißt es: "Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman "Esra" von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg: Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver schicksalsergebener Charakter.

Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten, das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (...)"

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts führten zu den Gründen ihrer Entscheidung weiter aus: "
1. Der Roman "Esra" stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn wesentlicher Gegenstand des Rechtsstreits das Ausmaß ist, in dem der Autor in seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Als Schranke für künstlerische Darstellungen kommt insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, an die ein Roman anknüpft, in Betracht. Um die Grenzen im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.
 
Um die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu können, ist eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs erforderlich. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein. Allerdings besteht zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die  besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.

2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Klägerin zu 2 (Mutter) der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht und verstoßen damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie. Die Gerichte haben zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Klägerin zu 2 anhand einer ganzen Reihe biographischer Merkmale als Vorbild der Romanfigur erkennbar gemacht ist. Allerdings begnügen sich die Gerichte damit festzustellen, dass die Romanfigur Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Gerichte berücksichtigen damit nicht hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion anzusehen ist. Die Annahme einer Fiktion wird auch dadurch gestützt, dass der Autor Lale überwiegend nicht aus eigenem Erleben, sondern in Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke schildert. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es
gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsverletzung bereits in der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr jedenfalls der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird, bestimmte Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht.

3. Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch zugesprochen haben, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Anders als im Fall der Mutter haben die Gerichte hier nicht nur deren Erkennbarkeit, sondern auch in bestimmten Schilderungen des Romans konkrete schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Die Klägerin zu 1 ist nicht nur in der Romanfigur Esra erkennbar dargestellt. Ihre Rolle betrifft auch zentrale Ereignisse, die unmittelbar zwischen ihr und dem Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der Autor zu erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden haben. Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse wird das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 besonders schwer betroffen. Dies geschieht insbesondere durch die genaue Schilderung intimster Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer Intimsphäre und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen Menschenwürdekern gehört. Die eindeutig als Esra erkennbar gemachte Klägerin zu 1 muss aufgrund des überragend bedeutenden Schutzes der Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die durch den Roman nahe gelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben. Daher fällt die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 zu deren Gunsten aus.
Dasselbe gilt für die Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit ihrer Tochter. Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und der Mutter-Kind-Beziehung hat die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei
eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit nichts zu suchen.

4. Die angegriffenen Entscheidungen durften, soweit sie der Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 stattgegeben haben, ein Gesamtverbot aussprechen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte,  bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen."

Fazit:
Die Entscheidung des Gerichts war aber keineswegs so eindeutig. Zwei Richter fügten der Entscheidung abweichende Sondervoten bei. Die Kunstfreiheit wurde zugunsten des Schutzes der Intimsphäre der Klägerin zurückgestellt. Das Urteil hat damit grundsätzliche Bedeutung in der Frage, wie realistisch auch negative oder detailgenaue Betrachtungen aus der Realität in einer fiktionalen Beschreibung in Romanform sein können und sein dürfen.

Autor: Philipp Otto


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