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Führendes Altersverifikationssystem - ueber18.de - für Internetzugang unzureichend

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genüge ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Die Parteien sind Anbieter von Altersverifikationssystemen für Betreiber von Internetseiten mit pornographischen Inhalten. Durch diese Systeme soll der Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten ausgeschlossen werden. Beim System des beklagten Unternehmens muss bei einer Version vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes angegeben werden. Bei einer anderen Version ist außerdem die Eingabe eines Namens, einer Adresse und einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung erforderlich. Der beklagte Anbieter verweist auf seiner Homepage auf die Internetangebote seiner Kunden, die sein Altersverifikationssystem benutzen. Mit einem Link gelangt der Nutzer auf diese Weise direkt zu den pornographischen Internetangeboten seiner Kunden.

Der klagende Mitbewerber, der selbst ein Altersverifikatonssystem anbietet, bei dem sich die Internetnutzer im sog. Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, hat geltend gemacht, dass der beklagte Anbieter mit mit seinem System gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch verstoße und damit auch wettbewerbswidrig handele. Er hat den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung bestätigt. Angebote sog. weicher Pornographie – "harte" Pornographie, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat, unterliegt einem generellen Verbot – seien in Telemedien unzulässig, sofern der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Danach ist erforderlich, dass eine "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger besteht. Einfache und naheliegende Umgehungsmöglichkeiten müssen ausgeschlossen sein. Die Richter haben entschieden, dass das Altersverifikationssystem des beklagten Anbieters in beiden Versionen diesen Sicherheitsstandard nicht erfüllt. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten beschaffen. Sie verfügten auch häufig über ein eigenes Konto. Das System des beklagten Anbieters errichte daher keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu pornographischen Angeboten im Internet. Den Einwand, mit den hohen Anforderungen werde der Zugang Erwachsener zu pornographischen Angeboten unverhältnismäßig eingeschränkt, hat der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen. Es bestünden zahlreiche Möglichkeiten, ein Altersverifikationssystem zuverlässig auszugestalten, wie etwa die verschiedenen von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) positiv bewerteten Konzepte zeigten.

Erforderlich sei danach eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller und eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. durch einen USB-Stick in Verbindung mit einer PIN-Nummer). Auch eine Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) sei nicht ausgeschlossen, müsse aber entsprechende Sicherheit bieten.

Der Bundesgerichtshof hat auch das Argument des beklagten Anbieters zurückgewiesen, dass deutsche Anbieter pornographischer Inhalte durch die Jugendschutzbestimmungen gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert würden. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts für pornographische Inhalte im Internet erfassten grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden könnten. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Fazit:
Der beklagte Anbieter ist nach Ansicht des Bundesgerichtshof aufgrund des Vertriebs seines Altersverifikationssytems an den jugendschutzrechtlich unzulässigen Angeboten seiner Kunden beteiligt. Darüber hinaus biete er mit dem Angebot auf seiner Homepage selbst pornographische Inhalte ohne ausreichende Alterssicherung an. Im Hinblick auf diesen Rechtsverstoß steht dem klagenden Konkurrenten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Anbieter zu, so der Bundesgerichtshof.

Quelle: Bundesgerichtshof - PM 149/2007 vom 19.10.2007, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05

 

Rechtsberatung Internetrecht und Jugendschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert


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