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Tabakwerbung im Online-Shop

Ein Online-Shop, der lediglich Tabakwaren anbietet, unterfällt nicht dem Werbeverbot nach Art. 3 TabakwerbeRL. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer anwaltlichen Beratung. Der Kläger betreibt einen Internet-Shop für Zigarren und Zubehör.
Die Kunden des Shops kommen hauptsächlich aus der EU, in erster Linie aus Deutschland. Aufgrund der TabakwerbeRL waren die EU-Mitgliedstaaten gehalten, ein allgemeines Werbeverbot für Tabakerzeugnisse zu erlassen.

Der Shop-Betreiber befürchtete, dass sein Internet-Zigarrenshop schlagartig verboten werden könnte. Er wandte sich daher im Juni 2004 an die beklagte Kanzlei. Hier wurde er von RA Dr. E. beraten. Dieser sollte Möglichkeiten prüfen und aufzeigen, wie man zukünftig das Zigarren-Internet-Geschäft auf andere Weise oder in anderen Statten fortführen könne. Er sollte einen Weg finden, wie man aus einem Nicht-EU-Land - ggf. aus der Schweiz - heraus künftig im deutschen Markt Kunden werben könnte. RA Dr. E. riet zum Aufbau einer rechtlich selbständigen Unternehmung in der Schweiz, um von dort aus das Internetportal zu betreiben. Die Gründung der schweizerischen Firma sollte auf Anraten Dr. E. mit einem Schweizer Anwaltskollegen besprochen und durchgeführt werden. Die Lieferung der Tabakwaren sollte weiter von Deutschland aus erfolgen. Mitte 2005 erstellte der deutsche Konsulent der Schweizer Anwälte ein Gutachten zur wettbewerbsrechtlichen Problematik des Internet-Shops. Ergebnis des Gutachtens war, dass das von der beklagten Kanzlei vorgeschlagene Konzept nicht funktioniere und die Schweizer AG nur unter erheblichen Risiken die nach EU-Recht verbotene Internetwerbung in die EU hinein betreiben könne. Der klagende Shop-Betreiber stellte anschließend die bereits in die Wege geleitete Umsiedlung des Internet-Portals in die Schweiz ein; die hierzu gegründete B. AG nahm keine Geschäftstätigkeit auf. Seither vertreibt der Kläger unverändert weiterhin Tabakwaren über seinen Online-Shop aus Villingen-Schwenningen. Dieser ist über die Internet-Adressen „b.-online.com“, „b.-online.de“ und „z.-b..de“ zu erreichen. Der Shop-Betreiber verlangt er von der beklagten Anwaltskanzlei den Ersatz der Aufwendungen für die Verlagerung des Internet-Shops in die Schweiz und den ihm daraus entstandenen Schaden.

Teilweise zu Recht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe feststellt. RA Dr. E. habe die ihn aus dem Anwaltsvertrag treffenden Pflichten verletzt, weil er den Shop-Betreiber über die Rechtslage nach der TabakwerbeRL unzutreffend informiert hat. Der Vertrieb und der Verkauf von Tabakwaren sei in Deutschland grundsätzlich zulässig. Europarechtlich bestehen keine relevanten Einschränkungen. Die TabakverkaufsRL enthalte keine Regelungen über Verkaufsmodalitäten. Auch die TabakwerbeRL beziehe sich weder auf den Vertrieb noch den Verkauf von Tabakwaren. Damit habe die TabakwerbeRL auf den Verkauf von Tabakwaren über einen Online-Shop im Ansatzpunkt keine Auswirkungen. RA Dr. E. habe den Kläger über die Reichweite des Tabakwerbeverbots der TabakwerbeRL nicht bzw. falsch, über die Risiken für einen ausländischen Online-Shop unzureichend und über die wettbewerbsrechtlichen Risiken unzutreffend aufgeklärt.

Fazit:
Vor diesem Hintergrund genügte der von ihm erteilte Rat, den Online-Shop in die Schweiz zu verlegen, nur eingeschränkt seiner Verpflichtung, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Der klagende Shop-Betreiber habe jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007

Rechtsberatung Online-Shops: RA Sören Siebert


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