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Das juristische Projekt „openJur“ bietet der Allgemeinheit eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zum kostenlosen Abruf. Das AG Schleswig hatte zu entscheiden, ob openJur diese Urteile auch kostenlos erhalten kann.
Unter der Adresse www.openjur.de betreibt die Klägerin eine Datenbank, in welcher für private und gewerbliche Nutzer Volltexte von Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur freien Verfügung gestellt werden. Um das Angebot zu erweitern, forderte die Klägerin das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Übersendung einer Entscheidung auf. Mit Zusendung der Entscheidung forderte die Beklagte jedoch die Bezahlung von 12,50€ für diese Entscheidung.
Die Klägerin hingegen weigerte sich, diese Forderung zu bezahlen, da ihrer Ansicht nach ihre Tätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liege und sie daher von der Gebührenpflicht befreit werden müsse. Als die Beklagte die Gerichtsentscheidung nicht kostenfrei zur Verfügung stellen wollte, beschritt die Klägerin den Klageweg.
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Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht Schleswig in seiner Entscheidung von Dezember 2011 urteilte (Beschluss vom 20.12.2011 – Az.: 1 AR 6-34). Die Richter entschieden, dass die Online-Urteilsdatenbank openJur für die Anforderung der Urteilsabschriften die anfallenden Gebühren zahlen müsse und die Gebührenrechnung zulässig ergangen sei.
Nach der Schleswig-Holsteiner Justizverwaltungskostenordnung wird für die Überlassung einer Ablichtung einer amtlichen Entscheidung an einen am Gerichtsverfahren nicht beteiligten Dritten eine Dokumentenpauschale in Höhe von 12,50€ je übersandter Entscheidung fällig, vgl. Nr. 5 LJVKostG i.V.m. § 7a Abs. 3 JVKostO.
Von der Gebührenerhebung könne nur unter besonderen Umständen abgewichen werden, so die Richter. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht komme nur dann in Betracht, wenn die gerichtliche Entscheidung zu einem Zweck verlangt werde, der im „überwiegend öffentlichen Interesse“ liege. Allein in der Tatsache, dass die Klägerin die Entscheidung für Nutzer kostenlos im Internet veröffentliche und für jedermann einsehbar mache, könne jedoch kein „überwiegendes öffentliches Interesse“ begründen.
Auch eine Befreiung aus anderen Gründen sei nur dann möglich, wenn die Gerichtsentscheidungen lediglich zu rein privaten Zwecken verwendet werden. Da die Klägerin jedoch die Entscheidung sowohl privaten als auch gewerblichen Nutzern zur Verfügung stelle, komme keine Befreiung in Betracht.
Fazit
Der Online-Urteilsdatenbank openJur bleibt damit nur, die Volltexte der Gerichtsentscheidung kostenpflichtig zu erwerben. Allein in der kostenlosen Zugänglichmachung der Entscheidung für die Allgemeinheit sahen die Richter kein überwiegend öffentliches Interesse.
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Sören Siebert auf Google+