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Nachdem sich zuletzt das LG Köln mit der Zulässigkeit der Veröffentlichung des Bildes eines Reporters bei Twitter durch einen Wettermoderator zu beschäftigen hatte, musste das OLG Köln nun über den Umfang der zulässigen Berichterstattung aus einer Gerichtsverhandlung des TV-Moderators entscheiden.
Ein bekannter Fernseh- und Wettermoderator war wegen des Verdachts der Vergewaltigung zunächst angeklagt, jedoch schlussendlich freigesprochen worden. Dabei wurde das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in aller Ausführlichkeit von den Medien öffentlichkeitswirksam publik gemacht, insbesondere wurden Einzelheiten der vom Angeklagten in der öffentlichen Gerichtsverhandlung geschilderten einvernehmlichen sexuellen Handlungen veröffentlicht.
Der TV-Moderator sah sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und beschritt den Klageweg. Die Medien hingegen beriefen sich darauf, dass die Details des Sexualverkehrs im Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung erörtert worden seien und daher eine Berichterstattung zulässig sei.
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Schließlich hatte das Oberlandesgericht Köln Mitte Februar über die Zulässigkeit der Berichterstattung zu entscheiden (Urteil vom 14.02.2012 – Az.: 15 U 123/11; 15 U 125/11; 15 U 126/11) und urteilte, dass Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres von den Medien verbreitetet werden dürfen, wenn diese in der öffentlichen Hauptverhandlung erörtert bzw. das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen werde.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Berichterstattung im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt habe. In einer Abwägung mit dem Berichterstattungsinteresse der Medien überwiege das Recht des Klägers auf Schutz der Intimsphäre. Zudem bestehe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bis zur Verurteilung zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung, weswegen sehr zurückhaltend über den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden müsse, nicht zuletzt, weil der Kläger vorliegend gar nicht strafrechtlich verurteilt worden sei.
Die Öffentlichkeit des Gerichtssaales sei nicht mit der medialen Öffentlichkeit, insbesondere nicht mit der Wirkung gleichzusetzen, die von einer Veröffentlichung im Internet ausgehe, so die Richter. Erschwerend kam vorliegend hinzu, dass die veröffentlichten Details in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf standen und auch nicht von der Beklagten in der Berichterstattung in einen solchen Zusammenhang gerückt worden seien.
Fazit
Eine Berichterstattung über private Lebensumstände ist nach Ansicht der Kölner Richter also auch dann nicht zulässig, wenn diese Umstände zuvor in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert werden. Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.
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Sören Siebert auf Google+