Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 64752/01) einem niederländischen Journalisten Recht gegeben, der Aufgrund seiner Weigerung Quellen der Recherchen zu nennen, in Haft genommen wurde.
In dem Artikel des Journalisten ging es um Waffenhandel. Im Rahmen von Ermittlungen sollte er seine Kontaktpersonen und Quellen den Ermittlungsbehörden weitergeben. Dazu weigerte er sich und wurde zwecks Erpressung seiner Aussage mehr als zwei Wochen lang in Haft genommen. Gegen diese Behandlung reichte er vor dem EGMR nun mit Erfolg Klage ein.
Das Gericht ließ in seiner Bewertung keine Zweifel: "Der Quellenschutz gehört zu den Grundsätzen der Pressefreiheit" und diese steht unter einem besonderen Schutz. Auch wenn die Quelle für die niederländischen Ermittlungsbehörden interessant ist, sei dies kein ausreichendes Motiv um ein solches Vorgehen zu rechtfertigen. Das Gericht erkannte die Bedeutung für den Journalismus und die Recherchen von Journalisten auch und insbesondere in sensiblen Bereichen. Die Richter bezeichneten die Inhaftierung als "radikale Methode, die Personen mit genauen Informationen über Straftaten nur abschrecken könne, ihre Kenntnisse der Presse weiterzuleiten"
Fazit:
Die Presse und insbesondere engagierte Journalisten und Journalistinnen in sicherheitsrelevanten und sensiblen Bereichen stellen die so genannte vierte Gewalt neben Legislative, Exekutive und Judikative in einem demokratischen Staat dar. Der Schutz von Informanten, die Geheimhaltung von Quellen und die Pressefreiheit dürfen auch in extremen Situationen nicht durch Rechtsbruch geschwächt werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht und Datenschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert
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