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Nachdem der BGH im Verfahren um den Sedlmayr Mörder eine Vorabentscheidung vom EuGH verlangte und dieser bereits Ende Oktober 2011 entschied, hatte nun der BGH zu entscheiden, welches Gericht international für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet zuständig ist.
Vor ein paar Jahren wurde in einer Meldung im Internet-Archiv eines in Österreich ansässigen Medienunternehmens der Name von einem der beiden Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr veröffentlicht. Der Mörder sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, beschritt den Klageweg und verlangte Unterlassung der Veröffentlichung der Meldung.
Im Verfahren vor dem revisionsrechtlich zuständigen Bundesgerichtshofs legte dieser dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, welches Gericht für die Unterlassungsklage international zuständig ist, wenn die Veröffentlichung im Internet von einem in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Anbieter stammt. Zudem wollte das oberste deutsche Gericht geklärt wissen, ob deutsches Recht oder entsprechend dem Herkunftsprinzip nach Art. 3 der E-Commerce-RL 2000/31/EG österreichisches Recht Anwendung findet.
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Zunächst entschied der Gerichtshof der Europäischen Union Ende Oktober 2011 (Urteil vom 25.10.2011 – Rs.: C-509/09, C-161/10), dass international dasjenige Gericht zuständig ist, an dessen Ort das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, also in aller Regel dort, wo es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Alternativ kann aber auch das Gericht an dem Ort zuständig sein, an dem der Urheber der Persönlichkeitsrechtsverletzung niedergelassen ist. In letzterem Fall entscheidet das Gericht jedoch lediglich über den Schaden, der im Gebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates entstanden ist.
Nach dieser Entscheidung des EuGH hatte nun der Bundesgerichtshof Anfang Mai 2012 (Urteil vom 08.05.2012 – Az.: VI ZR 217/08) entschieden, dass im konkreten Fall die deutschen Gerichte für die Persönlichkeitsrechtsverletzung zuständig sind, da sich der Interessensmittelpunkt des Klägers in Deutschland befindet. Auch findet nach dem Urteil des BGH deutsches Recht Anwendung, weil der „Erfolg“ der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland eingetreten ist und auch hier dessen Achtung gestört wird.
Im Ergebnis hat der zuständige 6. Zivilsenat die Klage jedoch abgelehnt, da in der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten und dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit des Klägers im konkreten Fall der freien Meinungsäußerung der Vorrang einzuräumen ist.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat die dem EuGH vorgelegte Frage konsequent auf den vorliegenden Fall angewandt und ist zu einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte gekommen. Es kann jedoch nicht immer von einer Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen werden; entscheidend sind hierfür jeweils die Umstände und Interessen im konkreten Einzelfall.
Wenn Sie sich für das Thema der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts interessieren, lesen Sie unseren Artikel zum Thema, um nähere Informationen zu erhalten.
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Sören Siebert auf Google+