Das Europäische Parlament hat neue Regeln für TV-Werbung und Produktplatzierung angenommen. Die neue Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste modernisiert die geltende Fernseh-Richtlinie und findet nunmehr auch Anwendung auf neue Angebote wie Internet-Fernsehen, Handy-Fernsehen und Fernsehen auf Abruf. Mit der heutigen Annahme endet das Gesetzgebungsverfahren, die Mitgliedstaaten müssen die neuen Bestimmungen bis Ende 2009 umsetzen.
Neu ist die erstmalige Regelung von Produktplatzierungen: Diese sind bei Kinofilmen, Filmen und Serien sowie bei Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig, allerdings unter strengen Auflagen. Nicht erlaubt ist die Platzierung von Produkten in Nachrichtensendungen, Kinderprogrammen, Dokumentationen und Ratgebersendungen. Das Europäische Parlament hat bei Produktplatzierungen eine Kennzeichnung zu Sendungsbeginn und -ende sowie nach jeder Werbeunterbrechung durchgesetzt.
Kinofilme, Fernsehfilme und Nachrichtensendungen können einmal alle 30 Minuten unterbrochen werden, wobei die maximale Werbezeit wie bisher auf 12 Minuten pro Stunde begrenzt bleibt. Bei Kindersendungen darf hingegen nur bei Sendungen, die über 30 Minuten hinausgehen, für Werbung unterbrochen werden.
Auf Vorschlag des Europäischen Parlaments sind Medienanbieter darüber hinaus aufgefordert, Verhaltensrichtlinien zum Schutz von Minderjährigen zu erstellen, etwa hinsichtlich der Vermeidung von Werbung für "Junk-Food"' in Kinderprogrammen. Zusätzlich soll der Zugang für Personen mit Behinderung gefördert werden.
Fazit:
Die Änderungen der EU-Fernsehrichtlinie aus 1989, die nunmehr zur Audiovisuellen Mediendienstrichtlinie mutiert, erweitern deren Anwendungsbereich, um mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Unter audiovisuelle Mediendienste fallen in Zukunft nicht nur das traditionelle Fernsehen, sondern auch fernsehähnliche Dienste wie Fernsehen auf Abruf, Internet- oder Handy-Fernsehen. Die Jugendschutzbestimmungen gelten damit auch für neue Dienste, zusätzlich gibt es bei Diensten auf Abruf die Möglichkeit von Sperrverfügungen.
Quelle: Europäisches Parlament
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