Für den konkreten Fall des Online-Bankings kann man von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspielt. Dies hat das Landgericht Köln festgestellt.
Unbekannte Täter haben sich die Kontodaten des Opfers nebst PIN und TAN beschafft, indem sie diese Daten entweder auf seinem Heimcomputer oder dem Zentralrechner seiner Bank ausspioniert haben, und diese unbefugt benutzt, um die streitgegenständliche Überweisung zu veranlassen. Das Landgericht Köln ist der Auffassung, dass das Opfer im vorliegenden Fall kein Mitverschulden trifft, da die Beschaffung von PIN und TAN nicht auf Phishing bzw. Vishing eingegrenzt werden kann. Für den konkreten Fall des Online-Bankings könne man von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspielt. Ebenso müsse ein Kontoinhaber die Warnungen der Banken beachten, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben. Außerdem werde man von ihm erwarten können, dass er deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails und Internetseiten seiner Bank erkennt (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse ohne https://, kein Schlüsselsymbol in der Statusleiste).
Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen wie etwa die Verwendung bestimmter, besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter Programme zum Schutz gegen bestimmte Schadsoftware, die Veränderung der Standard-Sicherheitseinstellungen von Betriebssystem und Programmen, das Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung der Zertifikate oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse, würden die Sorgfaltsanforderungen dagegen überspannen. Während ein Mitverschulden zu bejahen bzw. jedenfalls zu vermuten sein dürfte, wenn der Kontoinhaber PIN und TAN aufgrund von Phishing oder Vishing herausgibt, können Täter andere Angriffsmethoden wie Malware und Pharming auch dann mit Erfolg einsetzen, wenn der Kontoinhaber sich unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Maßstäbe hinreichend schützt und hinreichend aufmerksam ist, so die Kölner Richter.
Fazit:
Auch aktuelle Virenschutzsoftware könne nicht immer die neuesten Schadprogramme erkennen. Trotz aller Sicherheitsupdates tauchen auch immer wieder neue Sicherheitslücken in Betriebssystemen und Programmen auf. Gerade die Sicherheitseinstellungen des immer noch überwiegend von Internet-Nutzern verwandten Internet Explorers der Firma Microsoft seien zudem im Auslieferungszustand alles andere als sicher. Ebenso gebe es gefälschte Internetseiten von Banken, die auch dem aufmerksamen Betrachter täuschenkönnen.
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