Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung über die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07) hohe Hürden aufgestellt. Diese sind zwar grundsätzlich zulässig, allerdings nur in sehr eng definierten Ausnahmefällen. Ermittler dürfen Computer von Verdächtigen nur ausspionieren, wenn "eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" droht. Dies ist etwa der Fall bei der Gefährdung von Menschenleben oder dem Bestand des Staates. Darüber hinaus benötigten Online-Durchsuchung generell eine richterliche Anordnung.
Das Verfassungsgericht erklärte in dem Urteil die aktuelle Fassung des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen, welches die Online-Durchsuchung regelt, für verfassungswidrig. Die entsprechenden Normen für die heimliche Durchsuchung von informationstechnischen Systemen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so die Karlsruher Richter. Insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter durch das Gesetz nicht gewahrt.
Fazit:
Online-Durchsuchungen sind also grundsätzlich möglich, soweit die Vorgaben die das Verfassungsgericht aufgestellt hat auch beachtet werden. Zumindest die gesetzlichen Grundlagen in Nordrhein-Westfalen genügten diesen Anforderungen nicht.
RA Sören Siebert - Rechtsberatung Internetrecht
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