Der Bundesgerichtshof prüft derzeit, ob Online-Spielverträge mit einem Kasino bzw. einer Spielbank unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten nichtig sind.
Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den beklagten Spieler auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch.
Die maßgebliche Spielbankerlaubnis für Internet-Spielangebote gibt vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Casinos. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der klagenden Spielbank bestimmte der Online-Spieler kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen." voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.
Nach der Anmeldung zu einem Online-Roulette überwies der beklagte Spieler per Kreditkarte auf sein bei dem Casino geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 Euro. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der beklagte Internetnutzer in insgesamt 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Online-Spieler die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.
Der Online-Spieler hält die mit der Spielbank abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig. Er hat behauptet, er habe bei der Registrierung ein Limit in Höhe von 100 Euro oder weniger eingegeben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm nicht angenommen worden sei.
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de
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