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Urteil: Spickmich.de verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte von Lehrern

Das Betreiben eines Lehrerbewertungs-Portals wie etwa „Spickmich.de“ ist grundsätzlich erlaubt. Das urteilte das LG Duisburg (Az.: 10 O 350/07) und schloss sich damit dem Kölner LG (Urteil vom 30.01.2008 - Az.: 28 O 319/07) und OLG (Urteil vom  27.11.2007 - Az.: 15 U 142/07) an, die sich ebenfalls schon zu „Spickmich.de“ geäußert hatten. Jedoch knüpfte das LG Duisburg die Rechtmäßigkeit an die Bedingung, dass es sich bei den Kommentaren und Bewertungen nur um wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen der Schüler handelt. Beim hier betroffenen Portal „Spickmich.de“ hatten die Duisburger Richter in Punkto Bewertungen keine Bedenken, denn die auf der Seite angebotenen Bewertungskriterien wie „fachlich motiviert“ oder „gut vorbereitet“, beziehen sich ausschließlich auf berufsbezogene Tätigkeiten und führen sogar zu einer höheren Transparenz der Schule und dienen so als Orientierungshilfe für Schüler und Eltern. Selbst personenbezogene Kriterien wie „cool und witzig“ oder „beliebt“ seien keine Diffamierung, sondern ebenfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Auch sah das Gericht in der anonymen Veröffentlichung der Bewertungen kein Problem und stellte die freie und anonyme Meinungsäußerung im Internet sogar unter den Schutz des Art. 5 des Grundgesetzes, der Meinungsfreiheit

Selbst in der öffentlichen Nennung von persönlichen Daten der Lehrer sahen die Richter keine Probleme, sofern diese anhand anderer Quellen, wie zum Beispiel der Schulwebseite, auch anderweitig in Erfahrung gebracht werden können. Die Richter bezogen sich dabei auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Dieser erlaubt die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn diese an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist.

Fazit:

Ein erneuter Sieg für die Betreiber von Bewertungsportalen, die ihren Siegeszug im Web fortsetzen dürften. Fraglich ist jedoch die Einhaltung des Kriteriums der „wahren Tatsachenbehauptung“ in den Kommentaren selbst. Denn das dürfte manchem Schüler freilich schwer fallen, wer ist bei seinem Lehrer schon objektiv, wenn er gerade eine Sechs in Mathematik bekommen hat? Für Betreiber von Bewertungsportalen, aber auch von Blogs und Foren, empfiehlt sich deshalb immer eine ausgiebige Kontrolle von Kommentaren.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Bewertungsportale: Rechtsanwalt Sören Siebert



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