Die Herabwürdigung des Produktes eines Unternehmens und dessen Service als zweitklassig, ist eine zwar polemische im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedoch nicht rechtswidrige Äußerung. Dies hat das Landgericht Münster festgestellt.
Die Klägerin ist Herstellerin von Wasserbetten. Sie vertreibt europaweit Wasserbetten über den Fachhandel. Die beklagte Partei betreibt unter einer Internetadresse eine Informationsplattform für Wasserbetten, darunter auch ein moderiertes Internetforum. Im Jahr 2007 verfasste ein Nutzer in diesem Forum einen Beitrag, der sich kritisch mit einem Produkt des Herstellers auseinandersetzt. An der sich daran anschließenden Diskussion nahmen auch die Moderatoren des Forums durch mehrere Beiträge teil. Der Wasserbettenhersteller ist der Ansicht, die in der Folge der Diskussionsbeiträge getroffenen Aussagen stellten einen Eingriff in sein Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine
unlautere Wettbewerbshandlung dar.
Dem Landgericht Münster zufolge stellen die getroffenen Aussagen keinen Tatsachen sondern Meinungskundgaben dar. Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung sei die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei dürfe nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen der verschiedenen Beiträge abgestellt werden; vielmehr seien die Artikel der
Nutzer und Moderatoren insgesamt und im Zusammenhang zu deuten. Entscheidend sei weder die subjektive Absicht der Verfasser, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen Unternehmensn, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden
Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges und interessiertes Publikum zumisst.
Es liege weder eine unlautere Wettbewerbshandlung, noch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die beanstandeten Äußerungen fallen nach Auffassung der Richter in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Auch können - so das Landgericht - herabsetzende Meinungsäußerungen zuässig sein. Der Gewerbebetrieb müsse
sich einer Kritik seiner Leistung stellen. Die Bedeutung der Meinungsfreiheit dürfe, auch bei abfälligen Wertungen gewerblicher Leistungen oder Vorgänge nicht zu gering eingeschätzt werden. Handelt sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streite die Vermutung für die Zulässigkeit. Dieser Grundsatz treffe ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu. In der öffentlichen Auseinandersetzung sei auch Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und
polemischer Form geäußert wird. Die äußersten Grenzen seien bei der gewerbliche Leistungen kritisierenden Meinungsäußerung jedenfalls dann gezogen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer zum geistigen Meinungskampf gehörenden in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gemacht werde.
Quelle: Landgericht Münster (Az.: 8 O 407/07), www.nrwe.de
Fazit:
Die Entscheidung des LG Münster zeigt, dass nicht jede Polemik, Kritik oder herablassende Äußerung gegen rechtliche Interessen des Bewerteten verstößt. Gerade die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Dies muss auch für möglicherweise nicht erwünschte Beiträge in Foren und Blogs gelten. Natürlich gibt es auch Postings, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wann ein Verstoß gegen das Strafrecht oder gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt, kann allerdings immer nur im Einzelfall überprüft und festgestellt werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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