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Putzfrau von Sabine Christiansen auf Mallorca bleibt tabu

Die wöchentlich erscheinende Frauenzeitschrift "Bild der Frau" hat ein Photo der Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen veröffentlicht. Darauf ist zu sehen, wie diese zusammen mit ihrer Putzfrau in Puerto Andratx auf Mallorca einkaufen ist. Das Photo erschien unter der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". In der Bildunterschrift konnte man folgendes lesen: "ARD-Talkerin ... beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."

Christiansen sah durch die Veröffentlichung des Photos ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. In mehreren Instanzen hatten Gerichte seit 2006 zu klären, ob eine Verletzung des Recht am eigenen Bild vorliegt. Nun hatte sich letztendlich auch der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VI ZR 243/06, Urteil vom 01.07.08) mit dieser Frage zu beschäftigen. Der für Presserecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Rechtsverletzung von Christiansen jetzt bestätigt.

In der Pressemitteilung zur Entscheidung heißt es: "Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen."

Fazit:
Die Pressefreiheit ist ein sehr hohes Gut. Prominente müssen es gewollt oder ungewollt ertragen, dass sie auch im Rahmen von Boulevard-Journalismus Thema von Veröffentlichungen sind. Allerdings gibt es auch Grenzen, die durch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen definiert werden. Der BGH hat in diesem Fall ein Interesse der Öffentlichkeit und Allgemeinheit abgelehnt. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hat in diesem Fall Vorrang vor der Pressefreiheit.

Autor: Philipp Otto    

Rechtsberatung Persönlichkeitsrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert


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