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Spendensammlung durch Tierschutzverein im Internet kann beschränkt werden

Die Fortsetzung einer Spendensammlung durch einen Tierschutzverein darf von Nachweisen zur Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden. Bei fehlender Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung kann auch ein Sammlungsverbot ausgesprochen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier forderte Tierschutzvereine, die im Internet um Fördermitglieder und Spenden werben, zu Auskünften über die Verwendung erhaltener Spenden auf. Wegen Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung wurde gegenüber einem Verein später noch ein Sammlungsverbot verhängt.

Die eingelegten Rechtsmittel blieben bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungs­gericht bestätigte diese Entscheidungen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei der Veranstaltung einer Sammlung rechtfertige deren Überwachung - insbesondere die Prüfung der zweckentspre­chenden Verwendung des Sammlungsertrags - auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes. Kontrollmaßnahmen seien zum Schutz der Bevölkerung vor unseriö­sen Spendenaufrufen erforderlich und verfassungsgemäß. Im Übrigen betreffe die Über­wachung auch Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar seien. Denn der Zweck des Gesetzes gebiete eine Anknüpfung an den Ort, an dem die Gefährdung eintrete.

Quelle: Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.06.2008 -Az.: 7 A 10285/08.OVG, 7 A 10384/08.OVG, 7 B 10618/08.OVG, http://www.ovg.justiz.rlp.de

Fazit:

Auch für das Sammeln von Online-Spenden darf nichts anderes gelten wie in der analogen Welt. Wer mit gemeinnützigen Zwecken wirbt, muss auch den Nachweis erbringen, dass mit den aquirierten Mitteln der angegebene Spendenzweck erreicht wird. Damit werden sowohl seriöse Sammler von Spenden als auch die Spender selbst vor Missbrauch geschützt. Dies muss gerade auch im Internet gelten.

Autor: Philipp Otto

 

Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert 

 


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