Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage der Firma DocMorris N.V., mit der die Aufnahme in die Apothekerkammer des Saarlandes begehrt wurde, abgewiesen.
DocMorris ist eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die dort eine Präsenzapotheke betreibt und über eine Versandhandelserlaubnis verfügt. Sie betreibt den Versandhandel mit Medikamenten auch in Deutschland. Das zuständige Ministerium erteilte ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Saarbrücken als Filialapotheke mit Wirkung vom 01.07.2006. Für die Filialapotheke obliegt die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung einer Apothekerin. Beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängige Anfechtungsklagen gegen die Erlaubnis sind wegen Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt.
Die Apothekerkammer des Saarlandes lehnte die Aufnahme von DocMorris mit der Begründung ab, sowohl das Saarländische Heilberufekammergesetz als auch die Hauptsatzung der Kammer sähen lediglich die Mitgliedschaft von natürlichen Personen vor; eine Mitgliedschaft von juristischen Personen sei dagegen nicht gesetzlich verankert und könne daher nicht beansprucht werden. DocMorris machte dem gegenüber geltend, die Verwehrung des Zugangs zur Apothekerkammer stelle eine Diskriminierung gegenüber den sonstigen Apothekenbetreibern und einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit und das Kartellverbot dar.
In der Begründung ihres Urteils stellten die Richter fest, dass DocMorris nach den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen, die nicht zu beanstanden seien, kein Recht auf Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes habe. Nach der für die Mitgliedschaft einschlägigen gesetzlichen Regelung (Saarländisches Heilberufekammergesetz) gehörten als Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker und Apothekerinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausübten. Die Kapitalgesellschaft DocMorris selbst übe jedoch nicht den Beruf des Apothekers aus, sondern lediglich ihre angestellte Apothekerin, die Pflichtmitglied der Kammer sei. Auch die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur Apothekerkammer stehe DocMorris nicht offen, da sie die Voraussetzungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht erfülle.
Der danach bestehende gesetzliche Ausschluss der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes verletze DocMorris nicht in den grundgesetzlich garantierten Rechten auf Gleichbehandlung und Freiheit der Berufsausübung, da die zur persönlichen Leitung der Filialapotheke von DocMorris angestellte Apothekerin Mitglied der Berufsorganisation sei und ihre Mitwirkung in den der Apothekerkammer des Saarlandes übertragenen Aufgaben an den Interessen von DocMorris auszurichten habe. Weitergehender Einwirkungsmöglichkeiten auf den Willensbildungsprozess und das Handeln der Apothekerkammer bedürfe DocMorris nicht. Nach Auffassung der Richter bestand auch keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da die europäische Niederlassungsfreiheit und das Kartellverbot nicht betroffen seien. Letztlich obliege es allein dem Landesgesetzgeber, sich durch eine Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes für eine Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes zu entscheiden.
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 20.06.2008, Az.: 1 K 1135/07), http://www.vgds.saarland.de
Fazit:
Die "Internet-Apotheke" DocMorris polarisiert. In einer Vielzahl von Entscheidungen haben sich deutsche Gerichte mit dem Unternehmen beschäftigt. In dem aktuellen Urteil konnte sich nun die Apothekerkammer des Saarlandes mit formalen Argumenten durchsetzen. Unter juristischen Gesichtspunkten überzeugt die Argumentation des Gerichts. Allerdings wird dies nicht aller Voraussicht nach auch nicht die letzte gerichtliche Auseinandersetzung rund um Doc Morris hewesen sein.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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