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CCC: § 202c StGB gefährdet IT-Standort und Forschungsfreiheit

Der Chaos Computer Club (CCC) hat in einer Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anlässlich einer Verfassungsbeschwerde untersucht, welche Auswirkungen der so genannte Hackerparagraph § 202c StGB in der Praxis hat. Der § 202c StGB ("Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten") sanktioniert das Herstellen (Programmieren), Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen so genannter Hackertools. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zum § 202c StGB wurde von vielen Seiten kritisiert, dass diese Vorschrift die Arbeit von Admins und Sicherheitsexperten einschränkt und kriminalisiert. Denn nur wer weiß, wo die Schwachstellen des eigenen Systems sind, kann gegen diese auch effektiv vorgehen.

In der 39 Seiten umfassenden CCC-Stellungnahme "Derzeitige und zukünftige Auswirkungen der Strafrechtsänderung auf die Computersicherheit" (PDF-Dokument) kommen die Autorinnen und Autoren zu einem ernüchternden Ergebnis. Der § 202c StGB ist für die Praxis nicht nur ungeeignet, sondern steht teilweise im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Ausgehend von dem durch das Bundesverfassungsgericht neu geschaffenen "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" stellen nach Ansicht des CCC Programme und andere Tools die geeignet sind Lücken und Schwachstellen im System zu finden, eine zwingende Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit dar. Dazu heißt es in der Pressemeldung des CCC : "Das Risiko eines Ermittlungsverfahrens gegen diejenigen, die Sicherheitslücken finden oder erforschen, hat sich mit dem Inkrafttreten des § 202c StGB weiter verstärkt. Im Ergebnis geht die freiwillige Preisgabe entdeckter Sicherheitsprobleme deutlich zurück. Die Kriminalisierung des Umgangs mit Schadsoftware durch den § 202c führt daher zu einer verschlechterten Situation für die IT-Sicherheit in Deutschland. Sicherheitsforscher und -unternehmen können Leistungen nicht mehr erbringen, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen."

Konkrete Folgen der Einführung des § 202c StGB sieht der CCC in einer deutlichen Beschränkung der medialen Berichterstattung über Auswirkungen des Paragraphen, die Abwanderung von Sicherheitsforschern aus Deutschland und eine Einschränkung von Forschung und Lehre in diesem Bereich. Frank Rieger, Sprecher des CCC, wählt deswegen deutliche Worte: "Langfristig wird Deutschland so zum Ziel von Kriminellen und zum Einfallstor für Wirtschaftsspionage, da die Computernetze nicht mehr wirksam verteidigt werden können"

Fazit:
Die lesenswerte Stellungnahme des CCC wirft ein anderes Bild auf die Auswirkungen des § 202c StGB als das, dass von offizieller Seite gerne vorgezeigt wird. Der vermeintliche Schutz vor Hackertools durch den Hackerparagraphen ist ein trojanisches Pferd im Kampf für mehr Vertrauen und Sicherheit. Die Vorschrift hat keinen Nutzen, führt aber zu vielen Risiken. Ob der Gesetzgeber aufgrund der eindeutig negativen Auswirkungen der Vorschrift die Courage hat, schnelle Abhilfe zu schaffen, bleibt abzuwarten. Der CCC sieht die ersatzlose Streichung des Paragraphen als einzige Möglichkeit an, um weitere negative Auswirkungen für die Computer-Sicherheit und den IT-Standort Deutschland abzuwehren.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung IT-Sicherheit: Rechtsanwalt Sören Siebert


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