Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth ist wohl eine der schillernsten Personen im Anwaltsbusiness – bekannt wurde er durch zahlreiche Abmahnungen in den Bereichn Urheber- und Markenrecht. Zudem geriet er selbst mit dem Gesetz in Konflikt und wurde unter anderem wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Nun wurde er in eigener Sache aktiv, nachdem er von dem Online-Angebot der Berliner Tageszeitung (taz) eine Bestätigungsmail für die Eintragung in den Newsletter der taz erhalten hatte – verbunden mit der Bitte, doch kurz eine Rückantwort zu schreiben, falls dieser die Eintragung in den Newsletter nicht vorgenommen hat. Stattdessen mahnte Gravenreuth die taz ab, da er diese E-Mail nicht angefordert habe und sie seine Persönlichkeitsrechte verletze, und forderte Unterlassung.
Als die taz die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte Gravenreuth eine einstweilige Verfügung gegen die Tageszeitung, die jedoch in einem späteren Widerspruchsverfahren vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 23.1.2007 (Az. 15 O 346/06) aufgehoben wurde.
Gegen dieses Urteil legte Gravenreuth Berufung ein und rief das Berliner Kammergericht zur Entscheidung an. Wie kürzlich bekannt wurde, nahm Gravenreuth seinen Berufungsantrag jetzt jedoch zurück – offenbar, weil die Richter deutlich gemacht hatten, dass sie sich seiner Rechtsauffassung nicht anschließen können.
Bereits im Jahr 2004 hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.3.2004 (Az. I ZR 81/01) entschieden, dass im Zuge des so genannten Double-OptIn-Verfahrens zur Newsletter-Bestellung werbefreie Bestätigungsschreiben nicht als Spam zu werten sind.
Fazit:
Es stellt sich die Frage, warum Gravenreuth überhaupt gegen die angeblich nicht angeforderte Bestätigungsmail der taz vorgegangen ist – er als erfahrener Anwalt hätte eigentlich vom Urteil des BGH wissen müssen, das das Vorliegen einer Spam-Mail bei einer werbefreien Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-OptIn-Verfahrens nicht als Spam zu werten ist...
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Abmahnung: RA Sören Siebert
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