Immer wieder wurde in den vergangenen Monaten und Jahren über Fälle berichtet, bei denen im Internet Fotos von meist 14- bis 18-jährigen Jugendlichen veröffentlicht wurden. Nun hat auch das Bundesjustizministerium hierauf reagiert. In dem am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Bundesgesetzblatt ist „Jugendpornographie“ unter §184c StGB als eigener Straftatbestand normiert.
Demnach wird derjenige mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, „wer pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie […] zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.“
Mit „jugendpornografischen Schriften“ sind Fotos oder Dateien gemeint, die ein "tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben.
Diese Regelung könnte zu Problemen bei Anbietern führen, die beispielsweise Erotik-Filme mit „Scheinminderjährigen“ anbieten. Unter „Scheinminderjährigen“ versteht man junge Menschen, die zwar schon volljährig sind und dadurch nicht mehr vom §184c StGB erfasst würden, jedoch aufgrund ihres körperlichen Erscheinungsbildes [geringe Körpergröße, wenig Busen, etc.] vom Betrachter als „minderjährig“ eingestuft werden.
Fazit:
Gerade den Herstellern von Erotik-Filmen kann es nur empfohlen werden, sich aufgrund der Neuaufnahme „jugendpornographischer Schriften“ in das StGB anwaltlich beraten zu lassen, ob die von ihnen produzierten Filme unter Umständen als Produktionen mit „Scheinminderjährigen“ zu werten sind und damit rechtliche Sanktionen zur Folge hätten.
Autor: Florian Skupin
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