Im Jahr 2001 hatten verschiedene politische Initiativen dazu aufgerufen, die Erreichbarkeit der Lufthansa-Webseite während der im Internet übertragenen Hauptversammlung durch massenhaften Zugriff zu behindern. Die Online-Demonstration sollte auf die Beteiligung der Lufthansa an Abschiebungen aufmerksam machen und führte zu erheblichen Behinderungen auf Lufthansa.com.
Wie auf eRecht24 berichtet, hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 01.07.2005 - Az.: 991 Ds-6100 Js 226314/01) entschieden, dass dies einen Fall der Anstiftung zu einer Nötigung gemäß § 240 StGB darstellt und verurteilte den Initiator der Aktion zu einer Geldstrafe. Dagegen wehrte sich der Verurteilte vor dem Ersten Strafsenat des OLG Frankfurt am Main (AZ.: 1 Ss 319/05).
Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts sah das OLG in dem Verhalten des Angeklagten jedoch weder den Einsatz von Gewalt, noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Beim Bedienen einer Maus oder dem Klicken mit der Tastatur fehle es einerseits an der erforderlichen Kraftentfaltung und andererseits an der physischen Wirkung beim Opfer. Die Analogie des Amtsgerichtes zwischen dem Klicken mit der Maus und dem Ziehen eines Pistolenabzuges, da in beiden Fällen technische Reaktionen hervorgerufen würden, wies das OLG deutlich zurück. Das Gericht führte aus, dass der Mausklick gerade nicht gegen den Körper der User oder Angehörige der Lufthansa gerichtet gewesen sei, sondern sich lediglich auf den Bereich des Internets beschränkt habe.
Auch kann man die Online-Demonstration nicht mit einer virtuellen Sitzblockade vergleichen, da zu keinem Zeitpunkt die reale Fortbewegungsfreiheit der Betroffenen eingeschränkt war. Vielmehr sei der Online-Protest eine Form der Meinungsbeeinflussung gewesen. Der Initiator hat sich also nicht strafbar gemacht. Allerdings bleiben von dieser Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche der Lufthansa unberührt.
Das OLG machte auch deutlich, dass dieses Urteil nicht als Präzedenz-Entscheidung für die Legitimation von kriminellen Machenschaften angesehen werden kann. Bei der Androhung Webseiten zu blockieren, um dann Geld zu verlangen ist der Tatbestand der Nötigung zweifellos erfüllt. Bei der Online-Demo war der Aufruf zur Blockade gerade nicht an eine Bedingung geknüpft.
Fazit:
Je mehr sich Geschäfte und Kommunikation des täglichen Lebens im Internet abspielen, wird auch dieser Bereich Teil von politischen Protesten und Aktionen. Das Internet ist wie der Marktplatz ein öffentlicher Raum. Die Entscheidung des OLG bestätigt dies nachdrücklich. Da man online mit wesentlich geringerem Aufwand und oftmals ohne finanzielle Mittel eine große Öffentlichkeit erreichen kann, wird diese Form des Protestes in Zukunft stark zunehmen. Da es sich dabei für viele Gerichte um juristische Neuland handelt ist weiterhin mit weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen.
Autor: Stud.Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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