Phishing - Mails sollen den Eindruck erwecken, es handele sich um die Original-Mail einer Bank oder einer Sparkasse. Die potentiellen Opfer werden dabei aufgefordert, ihre geheimen Bankdaten anzugeben. Um die anschließenden Überweisungen unerkannt ausführe zu können, benötigen die Initiatoren des Betrugs Mittelsmänner. Die Gerichte bezeichnen diese als Finanzkuriere oder Finanzagenten. Immer wieder fallen Privatpersonen auf scheinbar lukrative Jobangebote herein. Es werden hohe Provisionen für die Bereitstellung eines inländischen Privatkontos und anschließende Geldtransfers ins Ausland geboten. In zunehmendem Maße fallen insbesondere finanziell Bedürftige, die sich das schnelle Geld erhoffen, auf diese Masche herein. Dabei ist diese Unterstützungshandlung strafbar und kann zu bösen Folgen für die Betroffenen führen.
In einem aktuellen Fall hat das AG Überlingen (Az.: 1 Cs 60 Js 26466/05 AK 183/06) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz einen Strafbefehl gegen einen Finanzagenten erlassen. Der 46-jährige Mann hatte sich auf ein Jobangebot, dass er per eMail erhalten hatte, eingelassen. Die dubiose Firma bot ihm für die Einrichtung eines Inlandskontos von dem er eingehendes Geld abheben und anschließend in bar auf ein Western-Union-Konto vorzugsweise in der Ukraine transferieren sollte, eine Provision von 8,5 %. Bei der Eröffnung des Postbank - Kontos unterzeichnete er unter dem Stichwort Geldwäschegesetz den Passus, dass er auf eigene Rechnung handele. In Fällen der Tätigkeit als Mittelsmann bei der Nutzung von Kontodaten, die durch Phishing erlangt wurden, wird das Konto jedoch für Finanzdienstleistungen Dritter widerrechtlich benutzt. Darin liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Eine weitere strafrechtliche Verfolgung wegen Geldwäsche oder Computerbetruges wurde in diesem Fall wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Eine solche Hilfstätigkeit hat jedoch nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern kann auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen führen. Das OLG Hamburg (Beschluss v. 07. 07. 2006 - Az.: 1 U 75/06) hatte entschieden, dass eine Bank das Geld der Phishing – Überweisungen von der Mittelsperson zurückfordern darf. Auf dem Konto einer Frau waren in mehreren Fällen insgesamt 32.000.- Euro eingegangen, die sie dann absprachegemäß zum Teil weiter transferierte. Das Geld stammte von Dritten, die gutmütig ihre Kontodaten per eMail mitgeteilt hatten. Da diese für die Gutschriften auf dem Konto der Frau keinen Überweisungsauftrag erteilt hatten, stellte das Gericht fest, dass eine wirksame Überweisung nicht vorlag. Die Frau wurde verpflichtet die 32.000.- Euro zurück zu erstatten.
Fazit:
Gerade in der Weihnachtszeit nimmt die Zahl von Phishing - Mails und dubiosen Jobangeboten als Helfer des Betruges stark zu. Wer sich darauf einlässt hat mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen zu rechnen. Zwar gibt es erst wenige Urteile deutscher Gerichte zu diesem relativ neuen Phänomen der Internet-Kriminalität, doch ist abzusehen, dass sich Mittelsmänner dieser rechtswidrigen Hilfstätigkeit nicht auf Unwissenheit berufen können. Sollten Sie auf eine Phishing – Mail hereingefallen sein oder ein solches Jobangebot angenommen haben, ist zu empfehlen schnell einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen um die rechtlichen und finanziellen Folgen möglichst zu mildern.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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