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Der vierte Strafsenat des OLG Stuttgart (Az.: 4 Ss 42/2007, Beschluss vom 26.02.2007) hatte in einem Revisionsverfahren zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der öffentliche Online-Aufruf zu einer rechtswidrigen politischen Aktion eine Straftat darstellt. Einer der beiden Angeklagten hatte auf seiner Webseite "gendreck-weg.de" unter der Überschrift "Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005" eine politische Protestaktion gegen gentechnisch veränderte Mais-Pflanzen im brandenburgischen Strausberg angekündigt. Nach Angaben in einer Pressemitteilung des OLG Stuttgart wurden an dem bezeichneten Datum tatsächlich auf 600 qm gentechnisch veränderte Mais-Pflanzen herausgerissen.
Das OLG sah in der Veröffentlichung des Aufrufs den Tatbestand der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfüllt. Das Gericht bestätigte in seiner Revisionsentscheidung das erstinstanzliche Urteil des AG Rottenburg. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20.- Euro verurteilt. Beide Angeklagten zusammen hatten auf der bezeichneten Webseite kurze Zeit später einen weiteren Aufruf eingestellt. In der Veröffentlichung heißt es: "Die erste Feldbefreiung bei Strausberg- Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg...Und dies war erst der Anfang.. Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands." Das OLG musste nun wiederum entscheiden, ob diese weitere Veröffentlichung eine öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten darstellt.
Das Gericht konnte diesmal jedoch keine Verwirklichung des Tatbestandes nach § 111 StGB erkennen. Es handele sich nicht um eine unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Das Gericht sah die Äußerungen noch von der grundgesetzlich verankerten Meinungsfreiheit gedeckt und führte dazu aus: "Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt..." Dies konnte in diesem Fall jedoch nicht nachgewiesen werden. Da es an der nötigen Konkretisierung fehle, sei der Aufruf zwar drastisch und überpointiert, im Lichte der Meinungsfreiheit jedoch noch eine hinzunehmende Äußerung. Diese Form der Beeinflussung der öffentlichen Meinung verwirklicht den Straftatbestand des § 111 StGB nicht. Folglich wurden die Angeklagten für die zweite Veröffentlichung vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderungen zu Straftaten freigesprochen.
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Fazit:
Da es bei politische Erklärungen und Aufrufen auch auf die Schärfe der Formulierung ankommt, stellen diese oftmals eine Gratwanderung zwischen der Verwirklichung eines Straftatbestandes und der Einhaltung der Grenzen einer legitimen Meinungsäußerung dar. Das OLG Stuttgart hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 111 StGB die Nennung von Tatzeit und Tatort notwendig ist. Da dies nicht unumstritten ist, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall entschieden werden, ob die getätigte Aussage noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Strafrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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