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Uhren-Spam: Rolex, Lange & Söhne und Breitling

Für die allermeisten Internet-Nutzer sind Spam-eMails ein großes Ärgernis. In großer Anzahl werden eMail-Postfächer "zugespammt". Nicht nur der Zeitaufwand für die Löschung der unerwünschten eMails, sondern auch die Gefahr auf ein Werbeangebot herein zu fallen, ist groß. Viele eintreffende Spam-eMails erhalten Kaufangebote für scheinbar echte Uhren. Insbesondere renommierte Uhren-Hersteller wie Rolex, Lange & Söhne oder Breitling sind vom Missbrauch ihres Namens betroffen. Wahlweise wird die angebotene Uhr als echt oder als täuschend echtes Plagiat verkauft. Als „Eyecatcher“ dient dabei in den meisten Fällen eine Abbildung der entsprechenden Uhr. Potentielle Käufer sollen zudem mit Werbesprüchen wie: "Wäre dies nicht ein tolles Geburtstags-Geschenk für Lara" oder "Man sieht keinen Unterschied zum Original" angelockt werden.

Größtes Problem für eine rechtliche Verfolgung von Spam-eMails ist die meist ausländische Herkunft der verwendeten eMail-Adressen und Server. In den meisten Fällen sind zudem die Urheber solcher eMails nur sehr schwer und unter großen Zeitaufwand zu ermitteln. Mit der Einführung des neuen Telemediengesetz (TMG) zum 01.03.2007 wurde die rechtliche Bewertung ob und ab wann es sich um eine solche Spam-eMail handelt und welche rechtlichen Folgen im Falle einer Haftung entstehen, neu geregelt. Der Gesetzgeber definiert unerwünschte Werbe-eMails in § 6 Abs. 2 TMG wie folgt: "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält." Werden diese Vorgaben nicht oder nur unzureichend eingehalten, handelt es sich rechtlich um eine Spam-eMail. Bei einem solchen Verstoß, der als Ordnungswidrigkeit bestraft werden kann, droht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000.- Euro. Allerdings wird diese Strafandrohung Spammer nur in den wenigsten Fällen davon abhalten ihre Werbe-eMails zu verschicken. Die Regelung kann als gut gemeintes Lippenbekenntnis, jedoch nicht als wirkliche Hilfe in der Praxis gewertet werden. Auch die Zusendung von unerwünschter eMail-Werbung zwischen Unternehmen kann zu einem Wettbewerbsverstoß führen, der mit einem Ordnungsgeld bestraft werden kann. Unternehmen die durch die nicht genehmigte Verwendung von geschützten Begriffen und Abbildungen ihrer Produkte betroffen sind, haben grundsätzlich auch einen Anspruch wegen Verstoß gegen das Markenrecht.

Privatpersonen, die unerwünschte eMail-Werbung wie z.B. Uhren-Spam erhalten, steht grundsätzlich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung zu. Mit der Geltendmachung einer Unterlassung soll in den meisten Fällen ein fortdauerndes Handeln, das Zusenden von Spam-eMails, verhindert werden. Dabei ist eine grundsätzliche Voraussetzung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Bei Werbe-Spam ist dies aber nahezu immer anzunehmen. Dabei kann schon das Zusenden einer einzigen unerwünschten Werbe-eMail einen solchen Anspruch begründen. Allerdings bleibt das Problem der komplizierten rechtlichen Verfolgung des Urhebers.

Fazit:
Da es in der Praxis trotz neuer und schärferer rechtlicher Sanktionsmöglichkeiten sehr schwierig ist, den Erhalt von Werbe-Spam zu unterbinden, bleibt oft nur der Einsatz von technischen Schutzsystemen. Am wirksamsten sind dabei lernfähige Spam-Filter. Internet-Nutzer sollten zudem darauf achten, mit ihrer eMail-Adresse sorgsam umzugehen. Da die meisten Spammer eMail-Adressen in einem automatisierten Verfahren von Webseiten, aus Foren oder Blogs herauslesen, ist zu empfehlen, die Adresse nicht im Original anzugeben. Ersetzt man das "@"-Zeichen in einer Adresse beispielsweise durch "derpate leer @ leer gmx.de" oder durch "at" wird die eMail-Adresse in den meisten Fällen nicht mehr als solche erkannt.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Spam und Haftung:
Rechtsanwalt Sören Siebert


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