Auf der Website "spickmich.de" findet sich laut Eigenwerbung "die größte Lehrerbenotungsaktion aller Zeiten". Schüler können ihre Lehrer in den Kategorien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" oder "faire Noten" bewerten und ihnen Schulnoten geben. In den letzten Monaten hat sich das Community-Portal zu einem großen Erfolg entwickelt.
Eine Lehrerin eines Gymnasiums aus NRW fand das Portal jedoch gar nicht lustig und sah durch die Bewertung ihrer Person, unter Angabe der entsprechenden Daten, ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem sah sie Bestimmungen zum Datenschutz verletzt und erwirkte gegen die Betreiber zunächst eine einstweilige Verfügung. Dagegen legten diese nun vor dem LG Köln Widerspruch ein. Mit Erfolg, wie die mündliche Verhandlung vom 27.06.2007 gezeigt hat.
Das LG Köln sah keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, da die bei "spickmich.de" verwendeten Daten von der Homepage des Gymnasiums stammten und die Lehrerin der dortigen Veröffentlichung offenbar zugestimmt habe. Auch die Bewertung in den verschiedenen Kategorien sah das Gericht als rechtmäßig an. Die Bewertung mit Schulnoten stelle eine reine Meinungsäußerung dar. Die durch die Bewertung entstandene Kritik sei im Rahmen der Berufsausübung auch hinnehmbar. Dies würde sich erst ändern, wenn in den Beiträgen durch Schmähkritik oder Beleidigungen die Lehrerin in ihrer Person herab gewürdigt werden würde. Dem ist im vorliegenden Fall allerdings nicht so. Mit der Verkündung des Beschlusses zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist in der zweiten Juliwoche zu rechnen.
Fazit:
Nicht jede Form der Bewertung von Lehrern ist rechtswidrig. Erst wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, kann es rechtlich problematisch werden. In einem ähnlichen Fall hatte das LG Berlin über eine Klage eines Professors zu entscheiden, der gegen Kommentare in seinem Bewertungsprofil auf der Studenten-Website "meinprof.de" gerichtlich vorgegangen ist. Zwar hatten die Betreiber die strittigen Kommentare nach Bekanntwerden entfernt, doch forderte der Professor die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall. Zu Unrecht, wie das LG Berlin festgestellt hat. nach Ansicht des Gerichts müssen sich die Professoren in ihrer ausgeübten Funktion auch öffentlicher Kritik stellen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung würde faktisch eine Vorab-Prüfungspflicht aller Beiträge auf ihre Rechtswidrigkeit bedeuten. Dies sah das Gericht als zu weitgehend an.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Beleidigung im Internet und Web2.0: Rechtsanwalt Sören Siebert
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