Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az.: 3 A 10296/07.OVG, Urteil vom 12.07.2007) hat aktuell die Berufung eines Lehrers gegen seine Entlassung aus dem Landesdienst wegen des Besitzes und der Weiterleitung von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten abgewiesen.
In der Pressemitteilung Nr. 37/2007des Gerichtes vom 19.07.2007 heißt es dazu: „Der im Jahre 1972 geborene Beklagte steht als beamteter Lehrer im Dienst des klagenden Landes. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume konnten ein PC und zwei CD’s mit kinderpornografischem Inhalt sichergestellt werden. Die strafrechtlichen Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte wenigstens 163 Bilddateien besaß, die den sexuellen Missbrauch von erheblich unter 14 Jahre alten Kindern zeigten. Darüber hinaus hatte er über bereits gelöschte Postfächer per E-Mail mindestens 245 kinderpornografische Bilder erhalten sowie zu Tauschzwecken 193 kinderpornografische Dateien versandt. Wegen der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften wurde der Beklagte deshalb zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60,-- € verurteilt. Daraufhin enthob ihn das Land Rheinland-Pfalz vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge an und reichte Klage auf Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück.“
Und weiter führt das Gericht aus: „Der Beklagte habe sich in einem Kreis von Internet-Benutzern befunden, die untereinander kinderpornografische Bilder ausgetauscht hätten. Ihm könne bereits wegen der hohen Zahl der bei ihm gefundenen Bilder und des Ergebnisses der strafrechtlichen Ermittlungen nicht geglaubt werden, der Inhalt der Anhänge der von ihm empfangenen und versandten E-Mails sowie der auf den CD’s gespeicherten Dateien seien ihm nicht bekannt gewesen. Außerdem habe er die strafrechtliche Verurteilung akzeptiert. Das Verhalten des Beklagten sei als schwere Dienstpflichtverletzung zu bewerten. Die Einhaltung der Vorschriften, die dem Schutz von Kindern dienten, gehöre zu den Kernpflichten eines Lehrers. Ein Verstoß hiergegen, insbesondere in dem hier festgestellten Ausmaß, offenbare einen erheblichen Charaktermangel. Milderungsgründe lägen nicht vor, da sich die intensive Teilnahme am „Markt“ für Kinderpornografie nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstelle. Das Dienstvergehen habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn geführt, so dass der Beklagte aus dem Dienst habe entfernt werden müssen.“
Fazit:
Die Nutzung oder die Weiterleitung von pornographischem Material, das im Bezug zu Kindern oder Heranwachsenden steht, wird sei der Bewertung spielt es dabei keine Rolle, ob auf der Webseite oder den entsprechenden Bildern drauf hingewiesen wird, dass die abgebildeten Personen bereits über 18 sind, in Wahrheit aber deutlich jünger.
Autor: Philipp Otto
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