Die viel umstrittene Novellierung der neuen Vorschriften zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. Strafrechtsänderungsgesetz) sind nach Veröffentlichung am 10.08.2007 im Bundesgesetzblatt -als letztem Schritt im Gesetzgebungsverfahren- in Kraft getreten.
Der neu eingeführte so genannte "Hackerparagraph" § 202 c StGB war dabei insbesondere bei Sicherheitsexperten und Entwicklern umstritten. Nach diesem Paragraph ist nun die Vorbereitung einer Straftat durch Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder anderen Sicherheitscodes oder geeigneten Computerprogrammen in Zukunft mit Strafe bedroht. Gerade die viel diskutierten "Hacker-Tools" sind jedoch elementarer Bestandteil der Ausbildung von Sicherheitsexperten und haben in der Praxis für System-Admins oder Programmierer eine herausragende Bedeutung. Nur wer ein Sicherheitssystem knacken kann, ist in der Lage ein besseres zu entwickeln.
Allerdings wurde im Rechtsausschuss des Bundestages noch eine Zusatzerklärung verabschiedet. Danach soll die Bewertung der Tatbestände eingeschränkt erfolgen. Ziel des Gesetzes sind nach dem Willen der Abgeordneten Computerprogramme, die in erster Linie dafür ausgelegt seien oder hergestellt würden um "Computerstraftaten" zu begehen.
Fazit:
Es bleibt also abzuwarten, wie die ersten Gerichtsentscheidungen zu diesem Problembereich ausfallen werden. Bislang ist die Formulierung des Tatbestands ungenau und öffnet Befürchtungen ihren Raum. Im Zuge des 41. Strafrechtsänderungsgesetz wurden noch weitere Änderungen vorgenommen. Diese können im Bundesgesetzblatt oder auf der Website des Bundesjustizministeriums nachgelesen werden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Strafrecht im Internet und IT-Sicherheit: Rechtsanwalt Sören Siebert
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