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Wenn ein Computer wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsarbeiten beschlagnahmt, steht dieser dem Nutzer für diesem Zeitraum nicht zur Verfügung. Dabei stellt sich die Frage, wie dieser Ausfall kompensiert wird. Dazu hat sich das OLG München geäußert.
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Was war geschehen?
Der Antragstellerin wurden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für 77 Tage ein Laptop und ein PC beschlagnahmt. Sie hielt die Beschlagnahme für unbegründet und begehrte daher eine Entschädigung für die Zeit des Ausfalls.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht München gab in seinem Beschluss vom 22.03.2010 (Az.: 1 W 2689/09) der Anstragstellerin Recht. Die Antragstellerin hat nach Ansicht der Richter Anspruch auf Entschädigung des durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschadens. Sie begründen ihre Entscheidung damit, dass es maßgeblich sei, ob es sich um Lebensgut handelt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Angesichts der zunehmenden Bedeutung, die die Nutzung eines Computers in Privathaushalten hat, ist das Gericht der Auffassung, dass die ständige Verfügbarkeit eines solchen Gerätes mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehört.
Allerdings kommt eine Entschädigung nicht für mehrere Geräte in Betracht. Es genüge vielmehr zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung die Möglichkeit der Nutzung eines internetfähigen Computers. Das Gericht schätzte den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit dem Gerät der Antragstellerin vergleichbar wäre, auf eine Größenordnung von etwa 2,30 Euro täglich. Für 77 Tage errechnet sich hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 Euro.
Fazit:
Der Computer ist mittlerweile ein wichtiges Lebensgut, daher kann für ein Gerät eine Entschädigung beansprucht werden. Die Höhe der Entschädigung muss in jeden Einzelfall bestimmt werden.
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