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Schwarzsurfen: Ist die Nutzung eines offenen WLAN strafbar?

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Die Frage, ob sich der Nutzer eines fremden und unverschlüsselt betriebenen Funknetzwerks strafbar macht, hat das Wuppertaler Landgericht entschieden. Die Richter konnten am „Schwarzsurfen“ nichts Strafbares finden.

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Was war geschehen?

Der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 20.01.2010 (Az. 25 Qs 177/10) war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010 (Az. 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) vorausgegangen. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort aufgesucht zu haben, an dem er ein offenes, unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk genutzt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür bezahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Entscheidung des Gerichts

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts Wuppertal nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Kammer verneint die Strafbarkeit der Nutzung eines offenen und unverschlüsselt betriebenen fremden Funknetzwerks unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine Strafbarkeit wegen Verstoß gegen das Abhörverbot gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) schloss die Kammer genauso aus, wie eine solche wegen unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auch eine Strafbarkeit wegen Tatbeständen aus dem Strafgesetzbuch verneinten die Richter. Es sei weder eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202 a StGB, wegen Abfangens von Daten gemäß § 202 b StGB, wegen versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB noch wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB gegeben.

Fazit:

Dem Beschluss kommt neben der klarstellenden Funktion für die sicherlich zahlreichen Nutzer fremder Funknetzwerke auch deshalb besondere Bedeutung zu, da er die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Wuppertal bedeutet, die ins Jahr 2007 zurückreicht. Seinerzeit sprach das Gericht in einem ähnlichen Fall gegen einen Angeklagten mit Rücksicht auf die bis dato ungeklärte Rechtslage eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus und begründete dies mit den oben genannten Strafvorschriften aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Es ist begrüßenswert, dass die Richter im aktuellen Beschluss Bezug auf das damalige Urteil des Amtsgerichts nehmen und sich von der seinerzeitigen Auslegung distanzieren, die den Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspanne.

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