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Abofallen: Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs erfüllt

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass sogenannte Abofallen im Internet dem Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betrugs unterfallen. Damit wird der Druck auf die Betreiber entsprechender Webseiten verstärkt, da ihnen Haftstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren drohen.

Was war geschehen?

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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte zwei Personen wegen Betruges angeklagt. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, Besuchern ihrer Webseiten den Abschluss kostenpflichtiger Abonnements von Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten vorgetäuscht zu haben. Für drei bis sechs Monate Nutzung stellten sie den Seitenbesuchern bis zu 69,95 Euro in Rechnung. Wenn diese nicht zahlten, wurden Mahnungen und rechtsanwaltliche Drohbriefe verschickt.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt lehnte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dies mit der Begründung, dass die Kunden nicht getäuscht worden seien, da die Angebote ja an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 17.12.2010 (Az.: 1 Ws 29/09) entschieden, dass die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht haltbar gewesen ist und dass nun das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet werden müsse.

Das OLG begründete in der bisher nicht veröffentlichten Entscheidung, warum die Handlungen der Angeklagten als Betrug zu werten ist. Das Landgericht muss nun unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des OLG ein Urteil fällen.

Die Entscheidung dürfte den Ausgang staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nachhaltig verändern. In der Vergangenheit hatten viele Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Abofallenbetreiber eingestellt, weil sie in den Internetangeboten keine Täuschung der Kunden gesehen haben. Begründet wurde dies stets damit, dass die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, einen Preishinweis im Kleingedruckten zu lesen.

Fazit:

Zwar ist es Verbraucherschützern bereits in der Vergangenheit gelungen, die Inkassobeauftragten der Abofallenbetreiber zivilrechtlich zum Schadensersatz bzw. zur Zahlung der Anwaltskosten der gemahnten Kunden zu verurteilen, doch hat die strafrechtliche Relevanz des Handels der Webseitenbetreiber eine neue Qualität und dürfte abschreckende Wirkung zeigen. Opfern von Abofallen ist zu raten, Strafanzeige zu erstatten.

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