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Zahlreiche Downloadportale erlauben es registrierten Nutzern, von der Internetseite Programme herunterzuladen, die andernorts kostenlos und ohne Registrierung verfügbar sind. Das böse Erwachen erfolgt oft kurze Zeit später, wenn der Nutzer aufgefordert wird, den Jahres-Abo-Preis zu bezahlen.
Auf dem Internetportal opendownload.de wurden Programme zum Download angeboten, die an anderer Stelle im Internet kostenfrei heruntergeladen werden konnten. Durch die Gestaltung der Webseite wurden Nutzer in ihrer Vorstellung getäuscht, auch von dieser Seite die Programme kostenfrei herunterladen zu können. Vielmehr schlossen sie aber durch die Registrierung auf der Webseite einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag über 24 Monate ab.
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Als der Betreiber der Webseite eben diese Abo-Kosten über seine Rechtsanwälte von einem Nutzer einfordern ließ, stellte Letzterer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen versuchten Betrugs.
Das Amtsgericht Marburg hatte über die Strafbarkeit des Betreibers des Downloadportals zu entscheiden (Urteil vom 08.02.2010 – Az.: 91 C 981/09 (81)). Die Marburger Richter sehen in der Art und Weise der dargestellten Download Angebote eine konkludente Täuschung im Sinne des § 263 StGB. Die Software auf dem Internetportal ist an anderen Stellen im Internet kostenfrei zu haben, auf dem Internetportal jedoch nur, wenn ein Nutzer ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abonnement abschließt.
Dieser Vertragsabschluss eines zweijährigen Abos ist für einen Internetnutzer, der regelmäßig nur auf der Suche nach einem einzigen Programm sein wird, so weit entfernt von seinem Vorstellungsbild, dass dieses Vorgehen als Abofalle vom AG Marburg angesehen wird. Auch ergibt sich aus dem Abonnement für den Nutzer keine adäquate Gegenleistung durch die redaktionelle Aufbereitung und den Produktbewertungen, die vorgehalten werden.
Zwar gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen allgemeinen Vertrauenstatbestand, dass eine Internetdienstleistung kostenfrei ist. Allerdings wirbt der Betreiber der Downloadseite gerade damit, dass es sich um kostenfreie Software handelt. Das kostenpflichtige Abo Angebot wird nach Ansicht des Gerichts gerade nicht deutlich genug hervorgehoben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das versteckte Abo ein offensichtliches Missverhältnis zwischen tatsächlichem Wert und Preis aufweist. Der Betreiber des Download Portals wurde wegen versuchten Betrugs, dessen Rechtsanwälte zur Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt.
Fazit
Bei Download-Angeboten im Internet ist größte Vorsicht geboten: Abo-Fallen sind leider längst kein Einzelfall mehr. Sollten Sie selbst Opfer eines solchen Downloadangebots geworden sein, sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Beratung ersuchen.
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