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Strafrecht: LG Düsseldorf fällt Urteil zur Strafbarkeit von DDoS-Angriffen

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Das LG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Angriffe auf Webseiten in der Form von DDoS-Attacken strafbar sind.

Was war geschehen?

Der Angeklagte hat mehrere Anbieter von Glücksspielen angeschrieben und ihnen mit Denial of Service Angriffen gedroht, durch die ihre Server zu bestimmten wichtigen Sport-Großereignissen nicht mehr übers Internet erreichbar sein würden. Gegen Zahlung von Beträgen in Höhe von jeweils 1.000,— EUR und 2.000,— EUR kündigte er an, von den Angriffen abzusehen. In immerhin drei Fällen wurde ihm Geld gezahlt, in drei weiteren Fällen erfolgte keine Zahlung. Bei den drei Unternehmen, die nicht mit einer Zahlung reagierten, führte der Angeklagte die angedrohten Angriffe erfolgreich durch. Die Server der Firmen waren stundenlang nicht erreichbar, wodurch ein Schaden in mittlerer sechsstelliger Höhe entstanden ist.

Entscheidung des Gerichts

Die dritte große Strafkammer des LG Düsseldorf bewertete das Verhalten des Angeklagten in ihrem Urteil vom 22.03.2011 (Az.: 3 KLs 1/11) als Erpressung und als Computersabotage. Die DDoS-Attacken hätten zu einer “Überflutung” der Server mit Anfragen geführt, durch die deren Betrieb zum Erliegen gekommen sei. Dies erfülle den Tatbestand der Computersabotage gemäß § 303 b Abs.1 Nr.2, Abs.2 StGB. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

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Fazit:

Es dürfte sich um das erste Urteil zu DDoS-Angriffen nach der letzten Änderung des Mitte 2007 im Rahmen des 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität in Kraft getretenen § 303 b StGB handeln. DDoS-Attacken wurden zuvor durch ein später wieder aufgehobenes Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 01.07.2005 (Az.: 991 Ds-6100 Js 226314/01) als Nötigung eingestuft.

Durch die Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Computerkriminalität wird nunmehr allerdings überdeutlich, dass es sich bei DDoS-Attacken nicht um ein Bagatelldelikt handelt. Internetnutzer sollten sich der Konsequenzen ihres Handels bewusst sein, wenn sie sich - vermeintlich anonym - an Angriffen auf Internetdienste beteiligen, zu denen Aktivistenkollektive wie “Anonymus” in Imageboards und Internetforen aufrufen.

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