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Um an private Daten wie Messages eines Facebook-Nutzers zu gelangen, beabsichtigte ein Amtsrichter ein Facebook-Nutzerprofil eines Straftäters zu beschlagnahmen. Das weltweit größte soziale Netzwerk zeigte sich jedoch wenig kooperativ und gab die Nutzerdaten des wegen Wohnungseinbruchs Angeklagten nicht heraus.
Vor Kurzem berichteten wir davon, dass die Staatsanwaltschaft einem Zwanzigjährigen Facebook-Nutzer Beihilfe zum Wohnungseinbruch vorwarf. Um an weitere strafrechtlich relevante Informationen, wie z.B. ein- und ausgehende elektronische Nachrichten zur Aufklärung der Straftat zu kommen, griff der Strafrichter am Amtsgericht Reutlingen zu einer ungewöhnlichen Maßnahme und ordnete an, den Facebook-Useraccount des Angeklagten gem. §§ 99, 100 Abs. 1 und 3 S. 2 StPO zu beschlagnahmen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg, denn das soziale Netzwerk gab die Nutzerdaten nicht heraus.
Die Facebook Zentrale in Deutschland verwies auf die Mitarbeiter der Europa- Zentrale in Irland, denn lediglich diese hätten Zugriff auf die Nutzerdaten des Angeklagten, weshalb Richter Hamann anschließend den Beschlagnahmebeschluss nach Irland sandte. Da er eine Rückmeldung auch Monate später nicht erhielt, stellte er ein Rechtshilfeersuchen an die irischen Behörden. Darüber hinaus wurde ein Facebook-Mitarbeiter aus der Europa - Zentrale in Irland geladen; dieser musste jedoch nicht erscheinen, da das Unternehmen schriftliche Antworten an das Amtsgericht übersandte.
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Das US-Unternehmen verwies auf das bestehende amerikanische Datenschutzrecht und erklärte, dass es Nutzerdaten nicht an die europäische Justiz herausgeben könne. Facebooks Verhalten im Strafverfahren kritisierte der Richter dahin gehend, dass das Unternehmen billigend in Kauf nehme, durch dieses Verhalten einen Straftäter zu schützen. Darüber hinaus gab der Richter zu bedenken, dass sich die Politik zukünftig damit befassen müsse, wie man an Daten von sozialen Netzwerken und E-Mail Providern im Ausland komme.
Facebook äußerte dazu, man wolle mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich kooperieren, jedoch würden Account-Nutzerdaten lediglich auf Grundlage der Nutzungsbedingungen und nach geltendem Recht, wie z.B. nach einem Bundesgesetz der USA, dem sog. „Stored Communications Act“ herausgegeben.
Trotz fehlender Account-Nutzerdaten von Facebook genügten dennoch die Indizien, um den Zwanzigjährigen wegen Beihilfe zu einem Wohnungseinbruch zu vier Tagen Jugendarrest und einer Geldstrafe zu verurteilen. Für zukünftige Strafverfahren hätte der Prozess ein Präzedenzfall mit Vorbildcharakter werden können, wenn es dem Richter gelungen wäre, auf offiziellem Rechtsweg das Nutzerprofil mit den dazugehörigen Kommunikationsdaten von Facebook zu erhalten.
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Sören Siebert auf Google+