Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Entfernung des Staatsanwaltes aus dem Dienst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Im August 2004 wurde der beschwerdeführende Staatsanwalt vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt. Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Staatsanwaltes als Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Staatsanwaltes blieben erfolglos.
Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Staatsanwalt stellt sich im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar, so das Bundesverfassungsgericht. In der jüngeren Rechtsprechung der Disziplinargerichte werde schon der bloße Besitz kinderpornographischer Darstellungen durchgängig als schweres Dienstvergehen gewertet. Im Hinblick auf bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (z.B. Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer) gehe die Tendenz in der Rechtsprechung dahin, in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne. Verfassungsrechtlich sei diese Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Insbesondere auch von Staatsanwälten müsse erwartet werden, nicht gegen Strafbestimmungen zu verstoßen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
http://www.bverfg.de
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