Sie sind hier: Internetrecht News Strafrecht AG Wuppertal: Nutzen eines privaten, aber unverschlüsselten WLAN ist eine Straftat

AG Wuppertal: Nutzen eines privaten, aber unverschlüsselten WLAN ist eine Straftat

Wer schwarz Bahn fährt, zahlt 40 Euro. Wer aber über ein privates WLAN „Schwarzsurft“, macht sich des Abhörens und wegen Verletzung des Datenschutzes strafbar. Zumindest sieht dies das Amtsgericht Wuppertal in seiner Entscheidung vom 03.04.2007 (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) so, die erst jetzt veröffentlicht wurde.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte aus rein finanziellen Gründen auf einen eigenen Internetzugang verzichtet. Stattdessen nutzte er ein ungesichertes WLAN innerhalb der Nachbarschaft, jedoch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Inhabers. Als dieser die Nutzung durch den Angeklagten bemerkte, verständigte er die Polizei und erstattete Anzeige.

Was hat das Ganze nun mit Abhören zu tun?

Nach Ansicht des Wuppertaler Gerichts stellt schon die vom Router zugewiesene IP-Adresse selbst eine Nachricht im Sinne des § 89 TKG dar. Durch die Einwahl in das fremde WLAN habe der Angeklagte diese nun unbefugt abgehört und anschließend verwendet, um im Internet zu surfen. Weiter führten die Richter aus, dass nur der Inhaber der „Sende- und Empfangsanlage“, also des Routers, zu bestimmen habe, wer hierzu befugt sei. Die Richter sahen deshalb die Strafbarkeit gemäß § 148 TKG als erfüllt an.

Weiterhin habe sich der Angeklagte auch nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar gemacht. So hat sich dieser durch die kostenfreie Nutzung nicht nur bereichert, sondern auch unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abgerufen. Hierzu gehört auch die IP-Adresse aufgrund der Möglichkeit, diese einer Person eindeutig zuzuordnen.

Fazit:

Das AG Wuppertal weicht stark von der bisherigen Ansicht ab, die nur zivilrechtliche Ansprüche, wie zum Beispiel Schadensersatz, bei einer unbefugten Nutzung als begründet ansah. Eine strafrechtliche Behandlung dürfte deshalb auch weit über das Ziel hinaus schießen, zumal es offene WLAN-Spots wie FON oder Freifunk gibt, deren Zweck die freie Zugänglichkeit ist. Wie man nun unterscheiden soll, ob ein WLAN absichtlich offen ist oder nur aufgrund von Unachtsamkeit, dazu sagt das Gericht leider nichts.

Autor: Christian Hense


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