Der 1. Staatsschutzsenat des Oberlandgericht (OLG) Celle (Az.: 2 StE 5/07, Urteil vom 19.06.08) hat in einem "Pilotverfahren" zum ersten Mal eine Person wegen des Werbens für eine ausländische terroristische Vereinigung im Internet zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Tatwerkzeuge waren zwei Laptops.
In der Pressemitteilung des OLG Celle heisst es dazu: "Der Senat sah es in seiner mündlichen Urteilsbegründung als erwiesen an, dass der Angeklagte unter Verwendung von Nicknamen in dem islamisch ausgerichteten Internet-Chatroon "Al Ansar Al Mujahdeen" Verlautbarungen der Anführer von Al Quaeda und Al-Quaeda im Zweistromland verbreitet hat. Die Botschaften von Usama bin Laden, Al Zawahiri, Al Zarqawi und Al Muhadjer, mit denen insbesondere zu Anschlägen aufgerufen und diese verherrlicht wurden, habe der Angeklagte als Audiodateien in Echtzeit eingespielt, Hinweise auf Links und Link-Sammlungen mit Reden in Ton- und Schriftform gegeben bzw. als Reden in schriftlicher Form eingestellt."
Und weiter: "Mit Administratorenrechten ausgestattet, habe der Angeklagte auch Einfluss auf den Inhalt des Chatrooms genommen und im Einzelfall unliebsamen Teilnehmern das Wort entzogen. Dass sich der Angeklagte die werbenden Reden zu eigen gemacht hat, ergebe sich neben seinen eigenen Stellungnahmen aus den Gesamtumständen der Tat. Dazu gehöre auch seine erwiesene fundamental-islamistische Einstellung. Der Senat betonte weiter die Rolle des Internets als Propagandaplattform für die Aktivitäten von Al Quaeda. Der Djihad werde auch virtuell geführt. Insbesondere die Chatrooms dienten konkret dazu, Nachwuchs zu radikalisieren und zu rekrutieren. Durch seine Tätigkeit habe sich der Angeklagte als Multiplikator in den Dienst von Al Quaeda gestellt."
Rechtsgrundlage der Verurteilung waren die sehr umstrittenen Paragraphen 129 b und 129 a des Strafgesetzbuches (StGB) in denen es unter anderem um die Werbung von Mitgliedern oder Unterstützern ausländischer terroristischer Vereinigungen geht. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich der Angeklagte weder auf die Meinungsfreiheit noch auf einen möglichen entschuldigenden Verbotsirrtum, bei dem sich der Täter darüber irrt, dass seine Tat überhaupt strafbar ist, berufen. Dafür spreche auch, dass er in dem Chatroom zur Vorsicht gemahnt habe. In der Verhandlung brachte der Angeklagte jedoch vor, lediglich 4 Reden und ansonsten nur Links auf fremde Seiten ins Netz gestellt zu haben. Eine Werbung von Mitgliedern sei nicht beabsichtigt gewesen. Gegen die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren gibt es nun nur noch die Möglichkeit Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Celle ist nicht nur sehr hart, sondern auch bedenklich. Zu ersten Mal wurde eine Person wegen des Werbens für eine ausländische Terrororganisation im Internet verurteilt. Drei Jahre Haft für Copy und Paste von fremden Inhalten und Reden islamistischer Führer wie Terror-Chef Osama bin Laden und anderen mittels des sichergestellten Tatwerkzeugs Laptop stellen eine grundsätzlich neue Bewertung der Bedeutung des Internets im Zusammenhang mit der Werbung potentieller Sympathisanten dar. Die Entscheidung des OLG Celle sollte genau überprüft werden, da es nicht nur ein selbst genanntes "Pilotverfahren" war, sondern weitreichende Auswirkungen für die Veröffentlichung und Verbreitung möglicherweise ungewünschter Informationen im Internet hat. Selbst wenn es wie hier um die Verbreitung der Rechtfertigung von Anschlägen und problematischer islamistischer Propaganda ging, wird diese Entscheidung für ähnlich gelagerte Fälle Symbolkraft haben. Ob eine so hohe Freiheitsstrafe für eine nicht vorbestrafte Person für das angeklagte Verhalten wirklich angemessen ist, sollte möglichst bald höchstrichterlich entschieden werden. Es bleibt also zu hoffen, dass die Verteidigung in Revision gehen wird.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Strafrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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