Die "Operation Himmel" sorgte Ende 2007 für große Schlagzeilen. Unter Federführung der Staatsanwaltschaft und Polizei in Berlin wurde gegen bis zu 12.000 Personen bundesweit ermittelt, die verdächtigt wurden, Material mit kinderpornographischen Inhalten zu besitzen oder dieses verbreitet zu haben. Nun hat die 8. Große Strafkammer des Landgericht Aachen (Az.: 68 Qs 56/08, Beschluss vom 08.07.08) festgestellt, dass eine der dabei durchgeführten Hausdurchsuchungen bei einem Beschuldigten rechtswidrig war.
Die Aachener Richter kritisierten dabei insbesondere, dass im behandelten Fall bereits die Voraussetzungen für einen Anfangsverdacht nach der Strafprozessordnung (§§ 102, 105 StPO) nicht vorgelegen hätten. Es habe gerade an konkreten Tatsachen im Rahmen der Beweisführung gefehlt, die einen solchen Verdacht begründen könnten. Auf Grundlage solch schwacher Argumente, die lediglich aus Vermutungen oder „vagen Verdachtsgründen“ bestanden hätten, sei die Anordnung einer Hausdurchsuchung rechtswidrig. Bereits im Frühjahr 2008 war bekannt geworden, dass die vorgebrachten "Beweise" der ermittelnden Behörden alles andere als eindeutig waren. So konnten vielen der verdächtigten Personen mit Hilfe der Logfiles eines Providers nur eine kurze Verweildauer auf Websites mit kinderpornographischen Bildern oder potentiell rechtswidrigen Porno-Angeboten nachgewiesen werden. Dies führte dazu, dass beispielsweise die Staatsanwaltschaft Köln alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Verfahren eingestellt hat.
Auch das Landgericht Aachen konnte durch die vorgelegten Logfiles keinen Anfangsverdacht erkennen. Im konkreten Fall hatte sich der Beschuldigte lediglich 45 Sekunden auf der entsprechenden Website aufgehalten. Dabei seien fast ausnahmslos Thumbnails der pornographischen Aufnahmen übertragen worden.
Fazit:
Ohne Zweifel ist der Handel oder Tausch mit kinderpornographischen Bildern oder Videos per Mail oder in speziellen Foren und Gruppen kriminell. Im vorliegenden Fall, und wie es aussieht auch in vielen weiteren Einzelfällen der "Operation Himmel", sind die Ermittlungsbehörden aber über das Ziel hinaus geschossen. Dies hat die Entscheidung des Landgericht Aachen nun nochmals deutlich hervorgehoben. Ohne einen begründeten Anfangsverdacht Hausdurchsuchungen anzuordnen und durchzuführen stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Das Gericht hat deswegen nun auch angeordnet, dass die beschlagnahmten Computer unausgewertet an den Betroffenen zurückgegeben werden müssen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Strafrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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