Das auch Kriminelle eBay für sich entdeckt haben, ist nichts Neues. So findet sich unter den schier unzähligen Angeboten der Auktionsplattform auch das eine oder andere Diebesgut wieder. Nun hatten die höchsten deutschen Strafrichter die Frage zu klären, ob es sich um eine strafrechtliche Begünstigung handelt, wenn man wissentlich seinen eBay-Account einem Dritten zum Verkauf von Diebesgut überlässt. Nicht ohne weiteres, urteilten die Richter (BGH, Beschluss v. 29.04.2008 - Az. 4 StR 148/08), sahen hierbei allerdings eine Beihilfe zum Diebstahl, bzw. der Hehlerei.
Im Konkreten Fall hatte der Angeklagte, einen von ihm geführten eBay-Account, seinem Bruder überlassen, über den dieser die gestohlene Ware veräußerte. Der Kaufpreis wurde anschließend auf ein Konto des Angeklagten überwiesen, welcher diesen abhob und in Bar seinen Bruder übergab.
Eine Begünstigung (§ 257 StGB) würde – laut den Richtern – schon deshalb nicht mehr vorliegen, da der Verkaufserlös nicht mehr den unmittelbaren Tatvorteil, also das Diebesgut selbst, darstellt.
Fazit:
Diebesgut stellt auf eBay nach wie vor ein Problem dar. Entsprechend wichtig ist das Vorgehen gegen alle Arten von undurchsichtigen Verkaufs-Systemen.
Schließlich gilt: An Diebesgut kann kein Eigentum erworben werden, auch wenn die Sache gutgläubig erworben wurden. Der Geschädigte kann es gar zurückfordern.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Strafrecht im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert
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