
Rechteinhaber können bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen unter Umständen Schadensersatz fordern. Aber wie bemisst sich dieser? Und wie hoch kann der Schadensersatz sein? Mit diesen Fragen hat sich das LG Köln befasst.
Klägerinnen sind führende deutsche Tonträgerhersteller, die zahlreiche Schutzrechte innehaben. Beklagte ist eine Anschlussinhaberin, deren 17-jährige Tochter ebenfalls den Internetzugang nutzte. Die Tonträgerhersteller stellten fest, dass über den Internetanschluss der Beklagten Musikdateien bei Onlinetauschbörsen heruntergeladen und damit auch zum Download bereit gestellt wurden. Daraufhin wurde die Anschlussinhaberin abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Zudem forderten sie Schadensersatz.
Das Landgericht Köln gab mit seinem Beschluss vom 01.12.2010 (Az.: 28 O 594/10) den Tonträgerherstellern Recht. Ihnen stünde nach Ansicht der Richter ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es der Anschlussinhaberin obliege, zugangsberechtigten Dritten konkret zu untersage, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen.
Sie hätte, so die Richter weiter, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung ergreifen müssen. Hierzu wäre sie ohne Zweifel in der Lage gewesen, zum Beispiel durch ein eigenes Benutzerkonto oder durch die Einrichtung einer wirksamen Firewall, die die Nutzung von Filesharing-Software verhindert. Daher wurde den Tonträgerherstellern ein Schadensersatz in Höhe von 200,- Euro pro Musiktitel zugesprochen.
Fazit
Bei der Schadensberechnung stehen der Rechteinhaberin drei Möglichkeiten zu Auswahl. Zum einen die Herausgabe des Verletzergewinns, zum anderen den konkreten Schaden und die wohl am häufigsten praktizierte Option, die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Dabei hat der Verletzer die Summe zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Wichtig ist aber, dass entgegen der oft zu lesenden Aussagen Schadensersatz nur von der Person gezahlt werden muss, die tatsächlich gehandelt hat. Der abgemahnt Anschlussinhaber muss, wenn er nicht selbst Tauschbörsen genutzt hat, keinen Schadensersatz zahlen.
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