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Die Frage, in welcher Höhe der Schadensersatz bei einem rechtswidrigen Upload eines Musikalbums oder sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Ende Juni hatte sich das Amtsgericht Hamburg mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
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Im konkreten Fall entdeckte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikalbum, dass dieses in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Rechteinhaberin mahnte den Nutzer der Tauschbörse ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.
Nachdem Letzterer sich jedoch weigerte, die Rechtsverfolgungskosten zu tragen, beschritt die Rechteinhaberin den Rechtsweg und verlangte neben der Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000,- Euro auch Schadensersatz in Höhe von 150.- Euro pro hochgeladenem Lied. Der beklagte Uploader sah hingegen einen Betrag von 15.- Euro pro Song als angemessen an.
Das Amtsgericht Hamburg hatte sich Ende Juni (Urteil vom 27.06.2011 – Az.: 36A C 172/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe nun Schadensersatz beim Upload eines Musikalbums anzusetzen ist. Die Hamburger Richter gaben der klagenden Rechteinhaberin Recht und standen ihr zunächst den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.
Darüber hinaus gewährten die Richter der Rechteinhaberin einen Schadensersatzanspruch. Der Schaden ist nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg dabei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Die Richter orientierten sich bei ihrer Berechnung an dem GEMA-Tarif, bei welchem pro Lied und 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100.- Euro anfällt.
Allerdings ist im Fall von Filesharing über Tauschbörsen ein Aufschlag von 50% zu diesem GEMA-Tarif anzusetzen, da hier die Nutzerzahl nicht kontrollierbar bzw. gar nicht bekannt ist, so dass man im Ergebnis bei einem Betrag von 150,- Euro pro Titel landet. Bei dem streitgegenständlichen Musikalbum mit 15 Titeln ergibt sich damit ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 2250,- Euro.
Fazit
Die vom Beklagten vorgeschlagenen 15.- Euro pro Titel, die so teilweise auch in der Rechtsprechung angenommen werden, können nach Ansicht des AG Hamburg nur in Fällen angewendet werden, in welchen die Musiktitel bereits mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte alt sind und daher nur noch eine geringe Nachfrage besteht. Das ist im streitgegenständlichen Verfahren jedoch gerade nicht der Fall, da der vorliegende Musiktitel erst im August 2009 veröffentlicht wurde.
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